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{'item': ['15Os94/13g (15Os95/13d, 15Os96/13a)', '1Ob105/17y', '1Ob130/17z', '11Os114/17z', '15Os111/17p (15Os112/17k)', '13Os134/17f', '14Os71/18z',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129011 Entscheidungsdatum21.08.2013 Geschäftszahl15Os94/13g (15Os95/13d, 15Os96/13a); 1Ob105/17y; 1Ob130/17z; 11Os114/17z; 15Os111/17p (15Os112/17k); 13Os134/17f; 14Os71/18z; 14Os29/20a; 14Os54/20b; 15Os68/21w; 15Os73/22g; 13Os18/22d NormStPO §17; StPO §190; StPO §193 Abs2 RechtssatzEine gemäß § 190 StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs 2 Z 1 StPO nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips "ne bis in idem" (§ 17 Abs 1 StPO; vgl auch Art 4 des

  1. ZPMRK), was zur Folge hat, dass eine neue bzw weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat - außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs 2 Z 2 oder §§ 195 f StPO (§ 17 Abs 2 StPO) - nicht mehr zulässig ist.Eine gemäß Paragraph 190, StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips "ne bis in idem" (Paragraph 17, Absatz eins, StPO; vergleiche auch Artikel 4, des
  2. ZPMRK), was zur Folge hat, dass eine neue bzw weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat - außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraphen 195, f StPO (Paragraph 17, Absatz 2, StPO) - nicht mehr zulässig ist. EntscheidungstexteTE OGH 2013-08-21 15 Os 94/13g TE OGH 2017-06-28 1 Ob 105/17y Vgl auch; Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. (T1) TE OGH 2017-08-30 1 Ob 130/17z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-10-17 11 Os 114/17z Beisatz: Wird dennoch ein Anklage eingebracht, so ist das aus der Einstellung resultierende Verbot neuerlicher Strafverfolgung als Verfolgungshindernis (Verbrauch des Anklagerechts) zu beachten und ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO zu fällen. (T2)Beisatz: Wird dennoch ein Anklage eingebracht, so ist das aus der Einstellung resultierende Verbot neuerlicher Strafverfolgung als Verfolgungshindernis (Verbrauch des Anklagerechts) zu beachten und ein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zu fällen. (T2) TE OGH 2018-03-14 15 Os 111/17p Auch TE OGH 2018-03-14 13 Os 134/17f Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2018-08-03 14 Os 71/18z Auch TE OGH 2020-07-21 14 Os 29/20a Vgl; Beisatz: Während der Beginn eines Strafverfahrens keines (förmlichen) Einleitungsaktes durch die Staatsanwaltschaft bedarf, vielmehr wie die prozessuale Stellung einer Person materiell zu prüfen ist, benötigt nicht nur die Beendigung eines Strafverfahrens sondern auch jede nochmalige Führung desselben nach der Beendigung entweder einer den Strafverfolgungswillen unmissverständlich zum Ausdruck bringenden Willenserklärung (Anordnung) der Staatsanwaltschaft oder eine auf Fortführung, Wiederaufnahme oder Erneuerung gerichtete Entscheidung des Gerichts. (T3) TE OGH 2020-07-21 14 Os 54/20b Vgl TE OGH 2021-09-15 15 Os 68/21w Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-09-14 15 Os 73/22g Vgl TE OGH 2022-09-07 13 Os 18/22d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.