OGH Rechtssatz RS0129021 (6Ob88/13d)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129021 Entscheidungsdatum28.08.2013 Geschäftszahl6Ob88/13d NormGmbHG §25 Abs1 Z1; GmbHG §36 Abs2; GmbHG §41 RechtssatzNach § 36 Abs 2 GmbHG hat mindestens einmal jährlich eine Generalversammlung stattzufinden. Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführer sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Die zitierten Bestimmungen sind aber ‑ ungeachtet der Haftung der Geschäftsführer für den der Gesellschaft daraus entstandenen Schaden (§ 25 GmbHG) ‑ nicht als „zwingende Vorschriften“ iSd § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG zu qualifizieren. Auch nach Ablauf der Frist des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ist es noch möglich, wirksame Beschlüsse zu fassen. Eine spätere Beschlussfassung macht den Gesellschafterbeschluss weder nichtig noch anfechtbar.Nach Paragraph 36, Absatz 2, GmbHG hat mindestens einmal jährlich eine Generalversammlung stattzufinden. Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführer sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG). Die zitierten Bestimmungen sind aber ‑ ungeachtet der Haftung der Geschäftsführer für den der Gesellschaft daraus entstandenen Schaden (Paragraph 25, GmbHG) ‑ nicht als „zwingende Vorschriften“ iSd Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG zu qualifizieren. Auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG ist es noch möglich, wirksame Beschlüsse zu fassen. Eine spätere Beschlussfassung macht den Gesellschafterbeschluss weder nichtig noch anfechtbar.
EntscheidungstexteTE OGH 2013-08-28 6 Ob 88/13d Veröff: SZ 2013/75 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129021