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OGH Rechtssatz RS0129052 (1Ob101/13d)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129052 Entscheidungsdatum29.08.2013 Geschäftszahl1Ob101/13d; 1Ob222/13y; 1Ob199/15v; 1Ob204/20m NormABGB §1311 IV; AHG §1 Abs1 Cd1a; Geo §49 Abs1; Geo §110 Abs1; ZPO §180 Abs3ABGB §1311 römisch vier; AHG §1 Abs1 Cd1a; Geo §49 Abs1; Geo §110 Abs1; ZPO §180 Abs3 RechtssatzBestimmungen über eine rasche und fristgerechte Erledigung in einem Zivilprozess dienen nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch jenen der Rechtsschutz suchenden Parteien. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, mit Bestimmungen über eine rasche Erledigung eines Zivilprozesses die Interessen eines (vertragsbrüchigen) Schuldners zu schützen, der seine Zahlungspflicht zu Unrecht bestreitet und sich auf einen Prozess einlässt. Lässt er sich auf den Prozess ein und unterliegt er in der Folge, fällt seine rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen in seinen Risikobereich.

EntscheidungstexteTE OGH 2013-08-29 1 Ob 101/13d Veröff: SZ 2013/77 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 222/13y Auch; Veröff: SZ 2014/20 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 199/15v Vgl auch; Beisatz: § 49 Abs 1 Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 49, Absatz eins, Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T1) Veröff: SZ 2015/129 TE OGH 2021-03-02 1 Ob 204/20m Beisatz: Anderes hat aber für vermeidbare (Mehr‑)Prozesskosten zu gelten, die einer Partei durch evident unnötig (aufgrund einer unvertretbaren Auslegung von Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts) veranlasste Verfahrensschritte entstehen; danach ob diese unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. § 180 Abs 3 ZPO bezweckt den Schutz der unterlegenen (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei ebenso, wie den der obsiegenden Partei. (T2)Beisatz: Anderes hat aber für vermeidbare (Mehr‑)Prozesskosten zu gelten, die einer Partei durch evident unnötig (aufgrund einer unvertretbaren Auslegung von Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts) veranlasste Verfahrensschritte entstehen; danach ob diese unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. Paragraph 180, Absatz 3, ZPO bezweckt den Schutz der unterlegenen (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei ebenso, wie den der obsiegenden Partei. (T2) Beisatz: Ein Mitverschulden der Partei ist jedoch zu berücksichtigen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129052

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.