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3R145/13h

RIS Dokument GerichtOLG Linz RechtssatznummerRL0000147 Entscheidungsdatum05.09.2013 Geschäftszahl3R145/13h NormZPO §333 RechtssatzEin im Ausland aufhältiger Zeuge, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, unterliegt wegen des Territorialitätsprinzips nicht der inländischen Gerichtsbarkeit. Das Gericht darf ihn zwar zu seiner Einvernahme laden; mangels einer (öffentlich-rechtlichen) Zeugenpflicht muss er aber nicht vor dem inländischen Gericht erscheinen. Das Nichtbefolgen der Ladung kann daher nach der inländischen Prozessordnung gegenüber dem Zeugen nicht sanktioniert werden. Das Gericht hat keine Möglichkeit, gemäß § 333 ZPO gegen den Zeugen ein Zwangsmittel, wozu auch der in § 333 Abs 1 ZPO geregelte Kostenersatz zählt, zu verhängen.Ein im Ausland aufhältiger Zeuge, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, unterliegt wegen des Territorialitätsprinzips nicht der inländischen Gerichtsbarkeit. Das Gericht darf ihn zwar zu seiner Einvernahme laden; mangels einer (öffentlich-rechtlichen) Zeugenpflicht muss er aber nicht vor dem inländischen Gericht erscheinen. Das Nichtbefolgen der Ladung kann daher nach der inländischen Prozessordnung gegenüber dem Zeugen nicht sanktioniert werden. Das Gericht hat keine Möglichkeit, gemäß Paragraph 333, ZPO gegen den Zeugen ein Zwangsmittel, wozu auch der in Paragraph 333, Absatz eins, ZPO geregelte Kostenersatz zählt, zu verhängen.

EntscheidungstexteTE OLG Linz 2013-09-05 3 R 145/13h European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000147

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