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{'item': ['11Os73/13i', '14Os133/13k', '13Os49/16d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129032 Entscheidungsdatum17.09.2013 Geschäftszahl11Os73/13i; 14Os133/13k; 13Os49/16d NormStPO §363a; SDÜ Art53 RechtssatzDer durch Art 54 SDÜ gewährte Schutz vor Doppelverfolgung ist als Grundrecht einzustufen und kann Voraussetzung für einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens unter analoger Anwendung von § 363a StPO sein. Das in Art 54 SDÜ normierte Doppelverfolgungsverbot kann der Entsprechung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens entgegenstehen.Der durch Artikel 54, SDÜ gewährte Schutz vor Doppelverfolgung ist als Grundrecht einzustufen und kann Voraussetzung für einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens unter analoger Anwendung von Paragraph 363 a, StPO sein. Das in Artikel 54, SDÜ normierte Doppelverfolgungsverbot kann der Entsprechung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens entgegenstehen. In Ansehung der Voraussetzungen des Art 54 SDÜ im Rechtshilfeverfahren besteht nur eine formelle Prüfungspflicht der Behörden und Gerichte des ersuchten Staats; dabei ist von den Angaben des ersuchenden Staats im Rechtshilfeersuchen auszugehen.In Ansehung der Voraussetzungen des Artikel 54, SDÜ im Rechtshilfeverfahren besteht nur eine formelle Prüfungspflicht der Behörden und Gerichte des ersuchten Staats; dabei ist von den Angaben des ersuchenden Staats im Rechtshilfeersuchen auszugehen. Spricht die Darstellung des ersuchenden Staats gegen die Annahme einer bereits rechtskräftig erfolgten Aburteilung in einem dem Schengenraum zugehörigen Staat, so wäre die Rechtshilfe nur dann zu verweigern, wenn im ersuchten Staat Beweise vorgelegt werden, die dagegen erhebliche Bedenken zu erwecken geeignet sind. Die Behörden und Gerichte des ersuchten Staats sind aber nicht verpflichtet, darüber hinaus Ermittlungsschritte zur endgültigen Abklärung dieses Verfolgungshindernisses zu setzen, insbesondere besteht keine Veranlassung zur Einholung von Auskünften gemäß Art 57 SDÜ.Spricht die Darstellung des ersuchenden Staats gegen die Annahme einer bereits rechtskräftig erfolgten Aburteilung in einem dem Schengenraum zugehörigen Staat, so wäre die Rechtshilfe nur dann zu verweigern, wenn im ersuchten Staat Beweise vorgelegt werden, die dagegen erhebliche Bedenken zu erwecken geeignet sind. Die Behörden und Gerichte des ersuchten Staats sind aber nicht verpflichtet, darüber hinaus Ermittlungsschritte zur endgültigen Abklärung dieses Verfolgungshindernisses zu setzen, insbesondere besteht keine Veranlassung zur Einholung von Auskünften gemäß Artikel 57, SDÜ. EntscheidungstexteTE OGH 2013-09-17 11 Os 73/13i TE OGH 2014-01-28 14 Os 133/13k TE OGH 2018-11-30 13 Os 49/16d Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO ‑ dessen Wortlaut folgend ‑ nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden. (T1)Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des Paragraph 363 a, StPO ‑ dessen Wortlaut folgend ‑ nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129032

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.