OGH Rechtssatz RS0129137 (1Ob131/13s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129137 Entscheidungsdatum19.09.2013 Geschäftszahl1Ob131/13s NormABGB §970; ABGB §111 B; ABGB §1489 RechtssatzIm Rahmen eines Beherbergungsvertrags zur Unterbringung von Teilnehmern an einem Schulschikurs kommt dem Nutzer eines Zimmers nicht die gleiche Verfügungsgewalt wie einem Bestandnehmer zu. Wegen dieses Unterschieds zu einem typischen Bestandverhältnis nach § 1091 ABGB ist die Anwendung der Frist des § 1111 zweiter Satz ABGB auf ein solches Vertragsverhältnis nicht geboten. Für die geltend gemachte Forderung wegen der Beschädigung des Zimmers ist damit die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB heranzuziehen.Im Rahmen eines Beherbergungsvertrags zur Unterbringung von Teilnehmern an einem Schulschikurs kommt dem Nutzer eines Zimmers nicht die gleiche Verfügungsgewalt wie einem Bestandnehmer zu. Wegen dieses Unterschieds zu einem typischen Bestandverhältnis nach Paragraph 1091, ABGB ist die Anwendung der Frist des Paragraph 1111, zweiter Satz ABGB auf ein solches Vertragsverhältnis nicht geboten. Für die geltend gemachte Forderung wegen der Beschädigung des Zimmers ist damit die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB heranzuziehen.
EntscheidungstexteTE OGH 2013-09-19 1 Ob 131/13s