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{'item': '14Os43/13z (14Os115/13p; 14Os116/13k); 14Os82/22y; 11Os22/23d; 11Os23/23a; 11Os24/23y; 11Os74/24b; 11Os75/24z; 11Os76/24x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129024 Entscheidungsdatum24.09.2024 Geschäftszahl14Os43/13z (14Os115/13p; 14Os116/13k); 14Os82/22y; 11Os22/23d; 11Os23/23a; 11Os24/23y; 11Os74/24b; 11Os75/24z; 11Os76/24x NormStPO §51 RechtssatzDas - verfassungsrechtlich geschützte - Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (§ 51 Abs 1 StPO), darf - insoweit mit Art 6 Abs 3 MRK vereinbar - nur in den in § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des § 162 StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des § 51 Abs 2 zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen.Das - verfassungsrechtlich geschützte - Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (Paragraph 51, Absatz eins, StPO), darf - insoweit mit Artikel 6, Absatz 3, MRK vereinbar - nur in den in Paragraph 51, Absatz 2, StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des Paragraph 162, StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen. EntscheidungstexteTE OGH 2013-10-01 14 Os 43/13z TE OGH 2022-08-24 14 Os 82/22y Vgl; Beisatz: § 51 Abs 2 StPO regelt – nach Maßgabe der in § 74 Abs 2 StPO normierten allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend. (T1)Vgl; Beisatz: Paragraph 51, Absatz 2, StPO regelt – nach Maßgabe der in Paragraph 74, Absatz 2, StPO normierten allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend. (T1) Beisatz: In Bezug auf den Umfang der Akteneinsicht ist im Verhältnis zu Mitbeschuldigen – anders als bei Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern – keine Interessenabwägung vorzunehmen. (T2) TE OGH 2023-08-29 11 Os 22/23d vgl; Beisatz: Ausnahmslos unzulässig ist eine Beschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten, wenn sich dieser in Haft befindet, hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs 2 letzter Satz StPO). (T3)vgl; Beisatz: Ausnahmslos unzulässig ist eine Beschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten, wenn sich dieser in Haft befindet, hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz StPO). (T3) TE OGH 2023-08-29 11 Os 23/23a vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2023-08-29 11 Os 24/23y vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-09-24 11 Os 74/24b vgl TE OGH 2024-09-24 11 Os 75/24z vgl TE OGH 2024-09-24 11 Os 76/24x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129024

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.