RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129143 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl17Os9/13x; 17Os2/14v; 14Os125/18s; 14Os78/19f; 14Os47/20y; 14Os140/20z; 14Os20/22f; 14Os43/23i; 14Os26/24s NormStGB §302 Abs1 RechtssatzDer Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verlangt eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz dergestalt (arg: „dadurch“), dass nach der Vorstellung des Täters gerade durch ersteren die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten des Täters (noch) nicht in dem Verfahren gesetzt wird, welches tatplangemäß mit einem unrichtigen Ergebnis enden soll, sondern vielmehr der Vorbereitung oder Unterstützung manipulativer Zwischenschritte dritter Personen dient, die erst zur Einleitung dieses Verfahrens führen.Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB verlangt eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz dergestalt (arg: „dadurch“), dass nach der Vorstellung des Täters gerade durch ersteren die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten des Täters (noch) nicht in dem Verfahren gesetzt wird, welches tatplangemäß mit einem unrichtigen Ergebnis enden soll, sondern vielmehr der Vorbereitung oder Unterstützung manipulativer Zwischenschritte dritter Personen dient, die erst zur Einleitung dieses Verfahrens führen. EntscheidungstexteTE OGH 2013-10-07 17 Os 9/13x TE OGH 2014-05-12 17 Os 2/14v Vgl TE OGH 2018-12-11 14 Os 125/18s Auch TE OGH 2019-10-07 14 Os 78/19f Vgl TE OGH 2020-12-15 14 Os 47/20y Vgl; nur: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verlangt eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz dergestalt (arg: „dadurch“), dass nach der Vorstellung des Täters gerade durch ersteren die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll. (T1)Vgl; nur: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB verlangt eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz dergestalt (arg: „dadurch“), dass nach der Vorstellung des Täters gerade durch ersteren die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll. (T1) Beisatz: Hier: Kein ausreichender Zusammenhang zwischen der (bloßen) Abfrage elektronischer Datenbanken und der intendierten Schädigung des Staates am Recht auf Strafverfolgung. (T2) TE OGH 2021-02-18 14 Os 140/20z Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2022-06-28 14 Os 20/22f Vgl TE OGH 2023-06-27 14 Os 43/23i vgl; nur T1 Beisatz: hier: kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Absehen von der (vorläufigen) Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 zweiter Satz FSG und der intendierten Schädigung des Staates an dessen Recht auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen, weil die genannte Sicherungsmaßnahme allein den Ausschluss alkoholbeeinträchtigter Personen von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges bezweckt. Als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes kommt allerdings die Vereitelung dieses Normzwecks in Betracht. (T3)Beisatz: hier: kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Absehen von der (vorläufigen) Abnahme des Führerscheins nach Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz FSG und der intendierten Schädigung des Staates an dessen Recht auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen, weil die genannte Sicherungsmaßnahme allein den Ausschluss alkoholbeeinträchtigter Personen von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges bezweckt. Als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes kommt allerdings die Vereitelung dieses Normzwecks in Betracht. (T3) TE OGH 2024-10-08 14 Os 26/24s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129143
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.