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{'item': '17Os9/13x; 11Os61/14a; 12Os67/16v; 14Os68/16f; 15Os95/22t; 11Os54/24m; 14Os118/24w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129599 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl17Os9/13x; 11Os61/14a; 12Os67/16v; 14Os68/16f; 15Os95/22t; 11Os54/24m; 14Os118/24w NormStPO §151 Z2 StPO §152 Abs1 StPO §281 Abs1 Z2 RechtssatzWird eine Person nach fömlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren befragt, stellt dieser Vorgang gemäß der Legaldefinition des § 151 Z 2 StPO jedenfalls eine Vernehmung dar. Sinn und Schutzzweck des § 152 Abs 1 StPO (der darin normierten Nichtigkeitssanktion) liegen insbesondere darin, als Beschuldigte in Betracht kommende Personen über ihre Rechte nicht im Unklaren zu lassen.Wird eine Person nach fömlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren befragt, stellt dieser Vorgang gemäß der Legaldefinition des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO jedenfalls eine Vernehmung dar. Sinn und Schutzzweck des Paragraph 152, Absatz eins, StPO (der darin normierten Nichtigkeitssanktion) liegen insbesondere darin, als Beschuldigte in Betracht kommende Personen über ihre Rechte nicht im Unklaren zu lassen. EntscheidungstexteTE OGH 2013-10-07 17 Os 9/13x Beisatz: Diesem Anliegen wird entsprochen, wenn einem Beschuldigten diese Information (nur) einmal vor Beginn einer (über einen längeren Zeitraum) fortgesetzten Vernehmung, also "so bald wie möglich" (§ 50 Abs 1 StPO), erteilt wird. Die Verlesung des Protokolls über eine (in diesem Rahmen) später durchgeführte Befragung steht daher in aller Regel mangels Umgehung dieses Schutzzwecks nicht unter Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO). (T1)Beisatz: Diesem Anliegen wird entsprochen, wenn einem Beschuldigten diese Information (nur) einmal vor Beginn einer (über einen längeren Zeitraum) fortgesetzten Vernehmung, also "so bald wie möglich" (Paragraph 50, Absatz eins, StPO), erteilt wird. Die Verlesung des Protokolls über eine (in diesem Rahmen) später durchgeführte Befragung steht daher in aller Regel mangels Umgehung dieses Schutzzwecks nicht unter Nichtigkeitssanktion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). (T1) TE OGH 2014-08-26 11 Os 61/14a Auch; Beisatz: Eine Nichtigkeit begründende Umgehung liegt aber vor, wenn Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 1 StPO) ‑ selbst bei fortgesetzten Befragungen ‑ über ihre Rechte (§ 164 Abs 1 StPO) im Unklaren belassen werden. (T2)Auch; Beisatz: Eine Nichtigkeit begründende Umgehung liegt aber vor, wenn Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) ‑ selbst bei fortgesetzten Befragungen ‑ über ihre Rechte (Paragraph 164, Absatz eins, StPO) im Unklaren belassen werden. (T2) TE OGH 2017-01-26 12 Os 67/16v Auch TE OGH 2017-04-04 14 Os 68/16f Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Beschuldigte nicht förmlich über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte aufgeklärt wurde, ist eine solche Erkundigung nur dann nichtig, wenn dies als Umgehung zu werten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der als Beschuldigter (§ 48 Abs 2 StPO) in Betracht kommende Befragte über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte im Unklaren belassen wurde. (T3)Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Beschuldigte nicht förmlich über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte aufgeklärt wurde, ist eine solche Erkundigung nur dann nichtig, wenn dies als Umgehung zu werten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der als Beschuldigter (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) in Betracht kommende Befragte über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte im Unklaren belassen wurde. (T3) TE OGH 2023-02-16 15 Os 95/22t vgl; Beisatz: Allein die Verweigerung der Unterfertigung des Protokolls über die erfolgte Befragung als Verdächtiger oder Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft nimmt dieser nicht den Charakter einer „förmlichen“ Vernehmung. (T4) TE OGH 2024-06-18 11 Os 54/24m vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-02-25 14 Os 118/24w vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129599

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.