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{'item': 'Bsw64569/09; Bsw64569/09; Bsw22947/13; 15Os50/24b'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0130692 Entscheidungsdatum04.09.2024 GeschäftszahlBsw64569/09; Bsw64569/09; Bsw22947/13; 15Os50/24b NormMRK Art10 VI3e RechtssatzDen Betreiber einer Website, auf der Nutzer Kommentare posten können, trifft eine Verpflichtung, Schädigungen des guten Rufs Dritter zu schützen. Er muss angemessene Maßnahmen setzen um zu verhindern, dass rufschädigende Äußerungen öffentlich gemacht werden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2013-10-10 Bsw 64569/09 Bemerkung: Delfi AS gg. Estland (T1); Veröff: NL 2013,340 TE AUSL EGMR 2015-06-16 Bsw 64569/09 Beisatz: Wo Kommentare von dritten Nutzern in Form von Hassrede und direkten Drohungen gegen die physische Integrität von Individuen erfolgen, können die Rechte und Interessen von anderen und der Gesellschaft als Ganzer den Vertragsstaat ohne Verstoß gegen Art 10 MRK dazu berechtigen, Internet-Newsportale verantwortlich zu machen, wenn diese es verabsäumen, auch ohne Benachrichtigung durch das mutmaßliche Opfer oder Dritte Maßnahmen zu setzen, um klar unrechtmäßige Kommentare ohne Verzögerung zu entfernen. (Delfi AS gg. Estland [GK]) (T2)Beisatz: Wo Kommentare von dritten Nutzern in Form von Hassrede und direkten Drohungen gegen die physische Integrität von Individuen erfolgen, können die Rechte und Interessen von anderen und der Gesellschaft als Ganzer den Vertragsstaat ohne Verstoß gegen Artikel 10, MRK dazu berechtigen, Internet-Newsportale verantwortlich zu machen, wenn diese es verabsäumen, auch ohne Benachrichtigung durch das mutmaßliche Opfer oder Dritte Maßnahmen zu setzen, um klar unrechtmäßige Kommentare ohne Verzögerung zu entfernen. (Delfi AS gg. Estland [GK]) (T2) Veröff: NL 2015,232 TE AUSL EGMR 2016-02-02 Bsw 22947/13 Auch; Beis wie T2; Beisatz: In Bezug auf Protagonisten, die eine Mittlerrolle im Internet spielen, sind folgende Faktoren relevant für die konkrete Einschätzung, ob ihre Haftung für einen Nutzer-Kommentar auf ihrer Internetseite mit Art 10 MRK vereinbar ist: der Kontext der Kommentare, die vom Unternehmen zur Verhinderung oder Entfernung diffamierender Kommentare ergriffenen Maßnahmen, die Haftung der tatsächlichen Verfasser der Kommentare als Alternative zur Haftung des Vermittlers und die Konsequenzen, die das innerstaatliche Verfahren für das Unternehmen hatte. (Magyar Tartalomszolgaltatok Egyesülete und Index.hu Zrt gg. Ungarn) (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: In Bezug auf Protagonisten, die eine Mittlerrolle im Internet spielen, sind folgende Faktoren relevant für die konkrete Einschätzung, ob ihre Haftung für einen Nutzer-Kommentar auf ihrer Internetseite mit Artikel 10, MRK vereinbar ist: der Kontext der Kommentare, die vom Unternehmen zur Verhinderung oder Entfernung diffamierender Kommentare ergriffenen Maßnahmen, die Haftung der tatsächlichen Verfasser der Kommentare als Alternative zur Haftung des Vermittlers und die Konsequenzen, die das innerstaatliche Verfahren für das Unternehmen hatte. (Magyar Tartalomszolgaltatok Egyesülete und Index.hu Zrt gg. Ungarn) (T3) Beisatz: Dies gilt auch in Fällen diffamierender Kommentare, denen das Element der Hassrede fehlt. (Magyar Tartalomszolgaltatok Egyesülete und Index.hu Zrt gg. Ungarn) (T4) Veröff: NL 2016,62 TE OGH 2024-09-04 15 Os 50/24b vgl; Beisatz: Da derartige, dem Schutz der Persönlichkeitsrechte (Art 8 MRK) dienende Sorgfaltsanforderungen in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 MRK) stehen, bedarf es einer Abwägung zwischen dem Recht des von der Äußerung Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens und Schutz seines guten Rufes nach Art 8 MRK und dem durch Art 10 MRK garantierten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung. (T5)vgl; Beisatz: Da derartige, dem Schutz der Persönlichkeitsrechte (Artikel 8, MRK) dienende Sorgfaltsanforderungen in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK) stehen, bedarf es einer Abwägung zwischen dem Recht des von der Äußerung Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens und Schutz seines guten Rufes nach Artikel 8, MRK und dem durch Artikel 10, MRK garantierten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung. (T5) Beisatz: Nach der Judikatur des EGMR sind für die Abwägung der widerstreitenden Interessen nach Art 8 MRK und Art 10 MRK, welche für die Beurteilung der Haftung für Kommentare Dritter im Internet erforderlich ist, folgende Kriterien maßgeblich: der Kontext der Kommentare, die vom Medieninhaber ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Löschung diffamierender Kommentare, die Haftung des Verfassers der Kommentare als Alternative zur Haftung des Medieninhabers sowie die Folgen des innerstaatlichen Verfahrens für den Medieninhaber, der Inhalt der Kommentare, die Größe und Reichweite des Nachrichtenportals, das Ausmaß des wirtschaftlichen Interesses an den Kommentaren sowie der Umstand, ob sich der die Kommentare auslösende Artikel auf eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse bezog und ob er Persönlichkeitsrechte verletzende Kommentare provoziert hat. (T6)Beisatz: Nach der Judikatur des EGMR sind für die Abwägung der widerstreitenden Interessen nach Artikel 8, MRK und Artikel 10, MRK, welche für die Beurteilung der Haftung für Kommentare Dritter im Internet erforderlich ist, folgende Kriterien maßgeblich: der Kontext der Kommentare, die vom Medieninhaber ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Löschung diffamierender Kommentare, die Haftung des Verfassers der Kommentare als Alternative zur Haftung des Medieninhabers sowie die Folgen des innerstaatlichen Verfahrens für den Medieninhaber, der Inhalt der Kommentare, die Größe und Reichweite des Nachrichtenportals, das Ausmaß des wirtschaftlichen Interesses an den Kommentaren sowie der Umstand, ob sich der die Kommentare auslösende Artikel auf eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse bezog und ob er Persönlichkeitsrechte verletzende Kommentare provoziert hat. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2013:RS0130692

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.