OGH Rechtssatz RS0129116 (6Ob70/13g)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129116 Entscheidungsdatum24.10.2013 Geschäftszahl6Ob70/13g NormABGB § 879 Abs1 BIIo; BVergG §99 Abs2ABGB Paragraph 879, Abs1 BIIo; BVergG §99 Abs2 RechtssatzDie inhaltliche Grenze hinsichtlich der Möglichkeit nach § 99 Abs 2 BVergG, von Leitlinien abzuweichen, sollen das Missbrauchsverbot beziehungsweise die Sittenwidrigkeit bilden. Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen die Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien daher nicht.Die inhaltliche Grenze hinsichtlich der Möglichkeit nach Paragraph 99, Absatz 2, BVergG, von Leitlinien abzuweichen, sollen das Missbrauchsverbot beziehungsweise die Sittenwidrigkeit bilden. Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen die Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien daher nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 2013-10-24 6 Ob 70/13g Beisatz: Hier: Abweichung der Ausschreibungsunterlagen von ÖNORM B 2111. (T1)