RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129051 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl1Nc98/13x; 1Nc97/13z; 1Nc100/13s; 1Nc112/13f; 1Nc106/13y; 1Nc7/14s; 4Ob26/14y; 1Ob127/14d; 6Ob163/14k; 1Nc67/14i; 1Nc25/15i; 8Nc36/16k; 8Nc10/17p; 8Nc19/17m; 8Nc31/17a; 1Nc7/18x; 1Nc64/17b; 1Ob119/18h; 6Ob16/19z (6Ob17/19x); 2Ob71/19h; 8Nc52/21w; 3Ob147/21w; 9Ob60/22x; 1Nc4/23p; 1Nc24/23d; 7Ob114/22y; 1Nc2/23v; 1Nc9/23y; 1Nc36/23v; 4Ob89/23a; 2Nc66/23p; 1Nc92/23d; 2Nc23/24s; 1Nc37/24t; 2Nc6/25t; 1Nc20/25v; 2Nc59/25m; 1Nc42/25d NormZPO §85 Abs1 ZPO §86a Abs2 AHG §9 Abs4 RechtssatzGemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung ‑ mit einem entsprechenden Aktenvermerk ‑ zu den Akten genommen werden wird.Gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung ‑ mit einem entsprechenden Aktenvermerk ‑ zu den Akten genommen werden wird. EntscheidungstexteTE OGH 2013-11-05 1 Nc 98/13x TE OGH 2013-11-20 1 Nc 97/13z Auch TE OGH 2013-11-18 1 Nc 100/13s Auch TE OGH 2013-11-18 1 Nc 112/13f Auch TE OGH 2013-11-18 1 Nc 106/13y Auch TE OGH 2014-03-06 1 Nc 7/14s Auch TE OGH 2014-03-25 4 Ob 26/14y TE OGH 2014-07-24 1 Ob 127/14d Auch TE OGH 2014-10-09 6 Ob 163/14k Beisatz: Sowohl aus § 86a Abs 1 ZPO als auch aus § 10 Abs 4 bis 6 AußStrG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Behandlung beleidigender bzw verworrener, unklarer und sinn- oder zweckloser Schriftsätze den Verbesserungsvorschriften von ZPO bzw AußStrG zu unterstellen. Demnach ist zwar nicht die Anordnung einer Verbesserung, wohl aber die Zurückweisung eines nicht verbesserten Schriftsatzes anfechtbar (§§ 84, 85 ZPO), es sei denn die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses wäre nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig. Dies ist vor allem bei vorbereitenden Schriftsätzen im Hinblick auf § 257 Abs 4 ZPO der Fall. (T1)Beisatz: Sowohl aus Paragraph 86 a, Absatz eins, ZPO als auch aus Paragraph 10, Absatz 4 bis 6 AußStrG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Behandlung beleidigender bzw verworrener, unklarer und sinn- oder zweckloser Schriftsätze den Verbesserungsvorschriften von ZPO bzw AußStrG zu unterstellen. Demnach ist zwar nicht die Anordnung einer Verbesserung, wohl aber die Zurückweisung eines nicht verbesserten Schriftsatzes anfechtbar (Paragraphen 84, 85, ZPO), es sei denn die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses wäre nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig. Dies ist vor allem bei vorbereitenden Schriftsätzen im Hinblick auf Paragraph 257, Absatz 4, ZPO der Fall. (T1) TE OGH 2014-12-22 1 Nc 67/14i Vgl auch; Beisatz: Daher ist auch von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen (so schon 1 Nc 106/13y). (T2)Vgl auch; Beisatz: Daher ist auch von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG Abstand zu nehmen (so schon 1 Nc 106/13y). (T2) TE OGH 2015-06-17 1 Nc 25/15i Auch, Beisatz: Daher ist auch von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 31 Abs 2 JN Abstand zu nehmen. (T3)Auch, Beisatz: Daher ist auch von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach Paragraph 31, Absatz 2, JN Abstand zu nehmen. (T3) TE OGH 2017-01-16 8 Nc 36/16k Auch TE OGH 2017-05-30 8 Nc 10/17p Auch TE OGH 2017-06-02 8 Nc 19/17m Auch TE OGH 2017-08-09 8 Nc 31/17a Auch TE OGH 2018-01-30 1 Nc 7/18x TE OGH 2018-01-23 1 Nc 64/17b Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein solcher Schriftsatz ist auch dann zu den Akten zu nehmen, wenn die betreffende Partei bereits in einem früheren Fall auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. (T4) TE OGH 2018-08-29 1 Ob 119/18h Auch; Beisatz: Soweit ein solcher Schriftsatz zu den Akten zu nehmen ist, ist auch von der Vorlage als Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof Abstand zu nehmen. (T5) TE OGH 2019-02-27 6 Ob 16/19z Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2019-04-29 2 Ob 71/19h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2021-10-22 8 Nc 52/21w TE OGH 2021-10-21 3 Ob 147/21w TE OGH 2022-08-31 9 Ob 60/22x Vgl TE OGH 2023-02-28 1 Nc 4/23p TE OGH 2023-03-29 1 Nc 24/23d Beisatz wie T2: Wiederholte substanzlose Anträge nach rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen, wonach die beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig ist. (T6) TE OGH 2022-11-09 7 Ob 114/22y vgl TE OGH 2023-03-08 1 Nc 2/23v TE OGH 2023-03-08 1 Nc 9/23y Beisatz: Wenn ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist, scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG aus. (T7)Beisatz: Wenn ein Vorgehen nach Paragraph 86 a, ZPO geboten ist, scheidet eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG aus. (T7) TE OGH 2023-05-08 1 Nc 36/23v vgl; Beisatz: Hier: nach bereits erfolgter Zurückweisung eines gleichgelagerten Verfahrenshilfeantrags. (T8) TE OGH 2023-05-31 4 Ob 89/23a vgl; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Schriftsatzes nach § 86a ZPO vorliegen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T9)vgl; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Schriftsatzes nach Paragraph 86 a, ZPO vorliegen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T9) TE OGH 2023-09-11 2 Nc 66/23p Beisatz: Hier: Wiederholte Einbringung von im Kern substanzlosen Ablehnungsanträgen. (T10) TE OGH 2023-11-03 1 Nc 92/23d vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-04-23 2 Nc 23/24s TE OGH 2024-12-19 1 Nc 37/24t vgl TE OGH 2025-02-20 2 Nc 6/25t vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-06-26 1 Nc 20/25v vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-12-18 2 Nc 59/25m Beisatz wie T10: Hier: Mehrere im Kern substanzlose Ablehnungsanträge teils als Reaktion auf dem eigenen Rechtsstandpunkt widersprechende gerichtliche Entscheidungen. (T11) TE OGH 2025-10-15 1 Nc 42/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129051
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.