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{'item': '7Ob145/13v; 7Ob70/14s; 7Ob230/14w; 7Ob30/18i; 7Ob139/18v; 17Ob15/23i; 7Ob94/24k; 7Ob88/24b; 7Ob185/24t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129256 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl7Ob145/13v; 7Ob70/14s; 7Ob230/14w; 7Ob30/18i; 7Ob139/18v; 17Ob15/23i; 7Ob94/24k; 7Ob88/24b; 7Ob185/24t NormVersVG §158c Abs3 RechtssatzDie örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme, also auch die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann. Das heißt, die Leistungspflicht des Versicherers kann nicht weiter als bei einem ordnungsgemäßen Versicherungsverhältnis gehen. § 158c VersVG führt demnach nicht zu einer Erweiterung der versicherten Gefahr.Die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme, also auch die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf Paragraph 158 c, VersVG stützen kann. Das heißt, die Leistungspflicht des Versicherers kann nicht weiter als bei einem ordnungsgemäßen Versicherungsverhältnis gehen. Paragraph 158 c, VersVG führt demnach nicht zu einer Erweiterung der versicherten Gefahr. EntscheidungstexteTE OGH 2013-11-13 7 Ob 145/13v Veröff: SZ 2013/106 TE OGH 2014-07-09 7 Ob 70/14s Auch; nur: Die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann. (T1)Auch; nur: Die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf Paragraph 158 c, VersVG stützen kann. (T1) Beisatz: Hier: Beisatz: Hier: Serienschadenklausel in der Berufshaftpflichtversicherung (Pflichthaftpflichtversicherung) eines Rechtsanwalts nach § 21a RAO. (T2); Veröff: SZ 2014/65Beisatz: Hier: Beisatz: Hier: Serienschadenklausel in der Berufshaftpflichtversicherung (Pflichthaftpflichtversicherung) eines Rechtsanwalts nach Paragraph 21 a, RAO. (T2); Veröff: SZ 2014/65 TE OGH 2015-03-12 7 Ob 230/14w TE OGH 2018-04-20 7 Ob 30/18i TE OGH 2018-10-31 7 Ob 139/18v TE OGH 2023-09-25 17 Ob 15/23i vgl TE OGH 2024-08-28 7 Ob 94/24k Beisatz: § 149 VersVG stellt allgemein auf „während der Versicherungszeit eintretende Tatsachen“ ab, ohne zwischen freiwilliger und obligatorischer Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. § 158c Abs 3 VersVG ordnet an, dass der Versicherer nur „im Rahmen [...] der von ihm übernommenen Gefahr haftet“. Danach stellt es der Gesetzgeber den Parteien des Versicherungsvertrags grundsätzlich frei, die Deckung an unterschiedliche zeitliche Momente anzuknüpfen. Sei es an das Kausalereignis, das Schadensereignis oder auch die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers (Claims-made-Prinzip) oder etwa der erstmaligen Feststellung des Schadens. (T3)Beisatz: Paragraph 149, VersVG stellt allgemein auf „während der Versicherungszeit eintretende Tatsachen“ ab, ohne zwischen freiwilliger und obligatorischer Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. Paragraph 158 c, Absatz 3, VersVG ordnet an, dass der Versicherer nur „im Rahmen [...] der von ihm übernommenen Gefahr haftet“. Danach stellt es der Gesetzgeber den Parteien des Versicherungsvertrags grundsätzlich frei, die Deckung an unterschiedliche zeitliche Momente anzuknüpfen. Sei es an das Kausalereignis, das Schadensereignis oder auch die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers (Claims-made-Prinzip) oder etwa der erstmaligen Feststellung des Schadens. (T3) Beisatz: Die Entscheidung für die Verstoß-, Schadensereignis- oder Versicherungsfalltheorie ist ein Aspekt der Risikoumschreibung. Die Schadensereignistheorie ist jedenfalls in der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich. Es entspricht auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie (auch genannt Folgeereignistheorie, Ereignistheorie) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt. Gemäß § 158c Abs 3 VersVG schlägt sie daher auch gegenüber dem Dritten durch. (T4)Beisatz: Die Entscheidung für die Verstoß-, Schadensereignis- oder Versicherungsfalltheorie ist ein Aspekt der Risikoumschreibung. Die Schadensereignistheorie ist jedenfalls in der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich. Es entspricht auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie (auch genannt Folgeereignistheorie, Ereignistheorie) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt. Gemäß Paragraph 158 c, Absatz 3, VersVG schlägt sie daher auch gegenüber dem Dritten durch. (T4) TE OGH 2024-08-28 7 Ob 88/24b vgl TE OGH 2024-12-18 7 Ob 185/24t Beisatz: Hier: Art 7.2.1. und Art 7.2.2. AHVB (T5)Beisatz: Hier: Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins, und Artikel 7 Punkt 2 Punkt 2, AHVB (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129256

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.