Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0129246 (10Ob47/13d u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129246 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl10Ob47/13d; 1Ob4/22b; 8Ob3/25m NormABGB §422 ABGB §364 Abs2 A RechtssatzBei erkennbarer Schädigung von Objekten aufgrund eindringender Wurzeln (§ 422 ABGB) oder unmittelbarer Zuleitung (§ 364 Abs 2 ABGB) besteht jedenfalls eine Rechtswidrigkeit seitens des Pflanzeneigentümers, die zu Unterlassungs‑ und Schadenersatzansprüchen bezüglich des geschädigten Objekts führt.Bei erkennbarer Schädigung von Objekten aufgrund eindringender Wurzeln (Paragraph 422, ABGB) oder unmittelbarer Zuleitung (Paragraph 364, Absatz 2, ABGB) besteht jedenfalls eine Rechtswidrigkeit seitens des Pflanzeneigentümers, die zu Unterlassungs‑ und Schadenersatzansprüchen bezüglich des geschädigten Objekts führt.

EntscheidungstexteTE OGH 2013-11-19 10 Ob 47/13d Beisatz: § 422 Abs 2 ABGB regelt die Kostentragung bei Ausübung der Selbsthilfe, beseitigt aber die Rechtswidrigkeit von Eingriffen nicht. (T1); Veröff: SZ 2013/108Beisatz: Paragraph 422, Absatz 2, ABGB regelt die Kostentragung bei Ausübung der Selbsthilfe, beseitigt aber die Rechtswidrigkeit von Eingriffen nicht. (T1); Veröff: SZ 2013/108 TE OGH 2022-03-23 1 Ob 4/22b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 3/25m Beisatz: In der Regel ist das Herüberwachsen(-lassen) von Wurzeln und Ästen gerade nicht als unmittelbare – und damit nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB untersagbare – Zuleitung zu qualifizieren und kann auch sonst grundsätzlich nicht untersagt werden. Ausnahme: wesentliche, vom Nachbarn nicht selbst leicht abstellbare Beeinträchtigung oder Gefährdung. (T2)Beisatz: In der Regel ist das Herüberwachsen(-lassen) von Wurzeln und Ästen gerade nicht als unmittelbare – und damit nach Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB untersagbare – Zuleitung zu qualifizieren und kann auch sonst grundsätzlich nicht untersagt werden. Ausnahme: wesentliche, vom Nachbarn nicht selbst leicht abstellbare Beeinträchtigung oder Gefährdung. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129246

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.