RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129268 Entscheidungsdatum07.06.2021 Geschäftszahl2Ob243/12t; 4Ob43/14y; 4Ob86/14x; 4Ob200/14m; 4Ob231/14w; 4Ob230/14y; 4Ob33/15d; 4Ob6/15h; 5Ob30/21d NormGSpG allg RechtssatzAusführliche Darstellung von umfangreicher Judikatur des EuGH, von Literatur und österreichischer Rechtslage zum Glücksspiel, insbesondere auch zur Vereinbarkeit nationaler Glücksspielmonopole mit der im Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit. EntscheidungstexteTE OGH 2013-11-27 2 Ob 243/12t Beisatz: Auch Online‑Roulette, ist als Glücksspiel iSd § 1 Abs 2 GSpG anzusehen und daher nach österreichischem Recht grundsätzlich nur zulässig, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt wurde. (T1)Beisatz: Auch Online‑Roulette, ist als Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz 2, GSpG anzusehen und daher nach österreichischem Recht grundsätzlich nur zulässig, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt wurde. (T1) Beisatz: Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol‑Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU‑Rechts („effet utile“) muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. (T2); Veröff: SZ 2013/115 TE OGH 2014-04-23 4 Ob 43/14y Vgl auch; Beisatz: Die Dienstleistungsfreiheit erfasst nur Sachverhalte mit einem transnationalen Element. (T3) Beisatz: Hier: Reiner Binnensachverhalt. (T4) TE OGH 2014-06-24 4 Ob 86/14x Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-01-20 4 Ob 200/14m Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols. (T5) TE OGH 2015-01-20 4 Ob 231/14w Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 230/14y Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 33/15d Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 6/15h Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2021-06-07 5 Ob 30/21d Beisatz: Auch zur Beurteilung des Glücksspielmonopols als unionsrechtskonform durch VfGH und VwGH, insb im Hinblick auf Werbepraxis, Spielerschutz bei Video-Lotterie-Terminals ("VLT") und unterschiedliche Beschränkungen von Online-Glücksspiel, Online-Sportwetten und Offline-Glücksspielen. (T6) Beisatz: Keine grundlegenden Änderungen der Werbepraxis dargelegt, die es rechtfertigen könnten, von der Rsp der drei Höchstgerichte zur Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols trotz Werbetätigkeit abzugehen. (T7) Beisatz: Unterschiedliche Regelungen verschiedener Arten von Glücksspielen stehen einer insgesamt kohärenten Beschränkung dieses Angebots und somit der Unionsrechtskonformität nicht entgegen [hier zur Behandlung von Video-Lotterie-Terminals ("VLT")] (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129268
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.