OGH Rechtssatz RS0129352 (8ObA72/13s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129352 Entscheidungsdatum29.11.2013 Geschäftszahl8ObA72/13s NormABGB §1336 F; AngG §36 III; AngG §38ABGB §1336 F; AngG §36 römisch drei; AngG §38 RechtssatzPrimäres Kriterium für die Mäßigung einer Konventionalstrafe, die nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann, ist der tatsächliche Schaden des Dienstgebers. Wenn die Konventionalstrafe den Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel sanktioniert, kommt es auf den Schaden an, der durch das konkurrenzverbotswidrige Verhalten entsteht. Bei Verstoß gegen eine Kundenschutzklausel ist dies der durch das vertragswidrige Abwerben von Kunden dem bisherigen Dienstgeber entgangene Nettogewinn.
EntscheidungstexteTE OGH 2013-11-29 8 ObA 72/13s Veröff: SZ 2013/121 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129352