OGH Rechtssatz RS0129262 (6Ob43/13m)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129262 Entscheidungsdatum16.12.2013 Geschäftszahl6Ob43/13m NormZPO §617 Rechtssatz§ 617 ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich. Lediglich dann, wenn der Schiedsort nicht in Österreich liegt, ist § 617 ZPO ‑ ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vierten Abschnitts ‑ nicht anzuwenden; die Benachteiligung einer schwächeren Partei kann diesfalls in Österreich nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.Paragraph 617, ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich. Lediglich dann, wenn der Schiedsort nicht in Österreich liegt, ist Paragraph 617, ZPO ‑ ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vierten Abschnitts ‑ nicht anzuwenden; die Benachteiligung einer schwächeren Partei kann diesfalls in Österreich nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2013-12-16 6 Ob 43/13m Veröff: SZ 2013/122 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129262