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{'item': 'Bsw27510/08; Bsw27510/08; Bsw34367/14; Bsw55225/14'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0130793 Entscheidungsdatum03.10.2019 GeschäftszahlBsw27510/08; Bsw27510/08; Bsw34367/14; Bsw55225/14 NormMRK Art17 MRK Art10 RechtssatzÄußerungen gegen die der Konvention zugrunde liegenden Werte iSv Art 17 MRK genießen keinen Schutz durch Art 10 MRK. Die Grenzlinie, ab der Äußerungen unter Art 17 MRK fallen, ist bei der Frage zu ziehen, ob eine Stellungnahme oder Rede zu Hass oder Gewalt aufstacheln wollte.Äußerungen gegen die der Konvention zugrunde liegenden Werte iSv Artikel 17, MRK genießen keinen Schutz durch Artikel 10, MRK. Die Grenzlinie, ab der Äußerungen unter Artikel 17, MRK fallen, ist bei der Frage zu ziehen, ob eine Stellungnahme oder Rede zu Hass oder Gewalt aufstacheln wollte. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2013-12-17 Bsw 27510/08 Bemerkung: Perincek gg. die Schweiz) (T1) Beisatz: Hier: Leugnung des Völkermords an den Armeniern. (T2); Veröff: NL 3013,453 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 27510/08 Beisatz: Bei Fällen betreffend Art 10 MRK sollte auf Art 17 MRK nur dann Rückgriff genommen werden, wenn sofort klar ist, dass die umstrittenen Äußerungen darauf gerichtet waren, Art 10 MRK im Wege der Verwendung der Meinungsäußerungsfreiheit für Ziele, die den Werten der Konvention entgegen laufen, seines wahren Zwecks zu entkleiden. (Perincek gg. die Schweiz [Große Kammer]) (T3)Beisatz: Bei Fällen betreffend Artikel 10, MRK sollte auf Artikel 17, MRK nur dann Rückgriff genommen werden, wenn sofort klar ist, dass die umstrittenen Äußerungen darauf gerichtet waren, Artikel 10, MRK im Wege der Verwendung der Meinungsäußerungsfreiheit für Ziele, die den Werten der Konvention entgegen laufen, seines wahren Zwecks zu entkleiden. (Perincek gg. die Schweiz [Große Kammer]) (T3) Veröff: NL 2015,435 TE AUSL EGMR 2017-06-27 Bsw 34367/14 nur: Äußerungen gegen die der Konvention zugrunde liegenden Werte iSv Art 17 MRK genießen keinen Schutz durch Art 10 MRK. (T4)nur: Äußerungen gegen die der Konvention zugrunde liegenden Werte iSv Artikel 17, MRK genießen keinen Schutz durch Artikel 10, MRK. (T4) Beis wie T3 Beisatz: Hier: Aufruf zur gewaltsamen Bekämpfung von Nichtmuslimen und zur Einführung der Scharia. (Belkacem gg. Belgien) (T5) TE AUSL 2019-10-03 Bsw 55225/14 vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Sollte ein Fall die Leugnung des Holocaust zum Gegenstand haben, wird der EGMR seine Entscheidung, mag er nun Art. 17 MRK direkt anwenden und die diesbezügliche Beschwerde für mit der Konvention unvereinbar ratione materiae erklären, oder stattdessen Art 10 MRK für anwendbar erachten und sich auf Art 17 MRK in einem späteren Stadium im Zuge der Prüfung der Notwendigkeit des gerügten Eingriffs berufen, stets anhand des jeweiligen Einzelfalls treffen. (Pastörs gg Deutschland) (T6)Beisatz: Sollte ein Fall die Leugnung des Holocaust zum Gegenstand haben, wird der EGMR seine Entscheidung, mag er nun Artikel 17, MRK direkt anwenden und die diesbezügliche Beschwerde für mit der Konvention unvereinbar ratione materiae erklären, oder stattdessen Artikel 10, MRK für anwendbar erachten und sich auf Artikel 17, MRK in einem späteren Stadium im Zuge der Prüfung der Notwendigkeit des gerügten Eingriffs berufen, stets anhand des jeweiligen Einzelfalls treffen. (Pastörs gg Deutschland) (T6) Anm: Veröff: NL 2019,418Anmerkung, Veröff: NL 2019,418 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2013:RS0130793

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.