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{'item': '10ObS85/13t; 10ObS177/13x; 10ObS192/21i; 10ObS21/25y; 10ObS73/25w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129247 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl10ObS85/13t; 10ObS177/13x; 10ObS192/21i; 10ObS21/25y; 10ObS73/25w NormKBGG §5 Abs4 KBGG § 24b Abs4KBGG Paragraph 24 b, Abs4 KBGG §3 Abs5 idF BGBl 2016/53KBGG §3 Abs5 in der Fassung BGBl 2016/53 RechtssatzKonnte ein/e Bezieher/in von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen, dass er/sie das Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer (§ 5 Abs 4 KBGG) beziehen können werde, und kommt es in der Folge durch die frühere Geburt eines weiteren Kindes zur Verkürzung dieser Frist, ist zumindest in dieser Konstellation § 5 Abs 4 KBGG im Wege einer teleologischen Reduktion dahin zu interpretieren, dass die Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen auch unterschritten werden kann.Konnte ein/e Bezieher/in von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen, dass er/sie das Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer (Paragraph 5, Absatz 4, KBGG) beziehen können werde, und kommt es in der Folge durch die frühere Geburt eines weiteren Kindes zur Verkürzung dieser Frist, ist zumindest in dieser Konstellation Paragraph 5, Absatz 4, KBGG im Wege einer teleologischen Reduktion dahin zu interpretieren, dass die Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen auch unterschritten werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 2013-12-17 10 ObS 85/13t TE OGH 2014-02-25 10 ObS 177/13x Beisatz: Hier: Geburt des zweiten Kindes um 6 Tage früher als erwartet und daher 2‑Monatsfrist des § 5 Abs 4 KBGG nicht erfüllt. (T1)Beisatz: Hier: Geburt des zweiten Kindes um 6 Tage früher als erwartet und daher 2‑Monatsfrist des Paragraph 5, Absatz 4, KBGG nicht erfüllt. (T1) TE OGH 2022-05-24 10 ObS 192/21i Vgl; Beisatz: Hier: Diese teleologische Reduktion ist auch auf die Bestimmung nach § 3 Abs 5 KBGG anwendbar. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Diese teleologische Reduktion ist auch auf die Bestimmung nach Paragraph 3, Absatz 5, KBGG anwendbar. (T2) TE OGH 2025-04-24 10 ObS 21/25y vgl; Beisatz: Hier: § 3 Abs 5 KBGG idF BGBl I 2016/

  1. (T3)vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz 5, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/
  2. (T3) Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Regelung des § 3 Abs 5 KBGG überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt. (T4)Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Regelung des Paragraph 3, Absatz 5, KBGG überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt. (T4) TE OGH 2026-01-13 10 ObS 73/25w vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise für die Parallelbestimmung des § 24b Abs 4 KBGG. (T5)Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise für die Parallelbestimmung des Paragraph 24 b, Absatz 4, KBGG. (T5) Beisatz: Hier: Unterlassene Wohnsitzmeldung. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129247

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.