auszulegen, dass vom Begriff des „Reisenden“ jedenfalls auch ein „Fluggast“
785/2004 umfasst ist? Litera g,) der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, umfasst ist? 3. Wenn Frage 2 verneint wird: Ist Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass der Insasse eines von Ist Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers unter den in Frage 1 genannten Voraussetzungen „Reisender“ ist? EntscheidungstexteTE OGH 2013-12-19 2 Ob 259/12w TE OGH 2015-07-02 2 Ob 58/15s Vgl; Beisatz: Das zur Klärung dieser Frage an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen (2 Ob 259/12w) beantwortete der Gerichtshof wie folgt: 3.2.1 Art 3 Buchst g der Verordnung (EG) Nr 785/2004 ist dahin auszulegen, dass der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers, der aufgrund eines zwischen seinem Arbeitgeber und diesem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrags zum Zweck der Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befördert wird, „Fluggast“ im Sinne dieser Bestimmung ist. 3.2.1 Artikel 3, Buchst g der Verordnung (EG) Nr 785 aus 2004, ist dahin auszulegen, dass der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers, der aufgrund eines zwischen seinem Arbeitgeber und diesem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrags zum Zweck der Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befördert wird, „Fluggast“ im Sinne dieser Bestimmung ist. Art 17 des Montrealer Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass eine Person, die unter den Begriff „Fluggast“
Buchst g der Verordnung Nr 785/2004 fällt, auch unter den Begriff „Reisender“
des Übereinkommens fällt, sofern sie aufgrund eines „Beförderungsvertrags“
Artikel 17, des Montrealer Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass eine Person, die unter den Begriff „Fluggast“
, Buchst g der Verordnung Nr 785 aus 2004, fällt, auch unter den Begriff „Reisender“
, des Übereinkommens fällt, sofern sie aufgrund eines „Beförderungsvertrags“
(T1) Beisatz: Dass der Kläger auf Anweisung des Piloten die Tür zu öffnen hatte, genüge auch nicht, um ihn als „Kabinenbesatzungsmitglied“ einzustufen. Der Pilot sei nämlich als Kommandant stets berechtigt, allen an Bord eines Luftfahrzeugs befindlichen Personen einschließlich der Fluggäste Anweisungen zu erteilen (Rn 28). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129127
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.