RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129335 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl6Ob133/13x; 6Ob188/14m; 6Ob145/14p; 6Ob188/16i; 6Ob156/19p; 6Ob226/19g; 4Ob100/25x NormABGB §1330 A ECG §18 Abs4 Rechtssatz§ 18 Abs 4 ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung hinsichtlich des überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach § 1330 ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.Paragraph 18, Absatz 4, ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung hinsichtlich des überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach Paragraph 1330, ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach Paragraph 1330, ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2014-01-23 6 Ob 133/13x Veröff: SZ 2014/4 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 188/14m Beisatz: Es kann bei § 16 ECG und bei § 18 Abs 4 ECG keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei § 16 ECG geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für § 18 Abs 4 ECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T1)Beisatz: Es kann bei Paragraph 16, ECG und bei Paragraph 18, Absatz 4, ECG keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei Paragraph 16, ECG geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für Paragraph 18, Absatz 4, ECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach Paragraph 1330, ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T1) TE OGH 2015-02-19 6 Ob 145/14p Beis wie T1 TE OGH 2017-01-30 6 Ob 188/16i Auch; Beisatz: Ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität besteht dabei dann, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. (T2) TE OGH 2019-11-27 6 Ob 156/19p Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2020-05-20 6 Ob 226/19g Beis wie T2 TE OGH 2025-11-25 4 Ob 100/25x vgl; Beisatz: Der Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG hat die Übermittlung der Namen und Adressen von konkreten Nutzern zum Gegenstand. Das Klagebegehren hat sich daher auf die konkreten Nutzer zu beziehen, deren Namen und Adressen der Kläger wissen will, und diese bestimmt zu bezeichnen. (T3)vgl; Beisatz: Der Auskunftsanspruch nach Paragraph 18, Absatz 4, ECG hat die Übermittlung der Namen und Adressen von konkreten Nutzern zum Gegenstand. Das Klagebegehren hat sich daher auf die konkreten Nutzer zu beziehen, deren Namen und Adressen der Kläger wissen will, und diese bestimmt zu bezeichnen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129335
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.