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{'item': '16Ok14/13; 16Ok15/13; 16Ok6/14i; 16Ok1/22s; 16Ok5/22d; 16Ok1/23t; 16Ok1/24v; 16Ok2/24s; 16Ok3/25i; 16Ok4/25m'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129323 Entscheidungsdatum17.04.2025 Geschäftszahl16Ok14/13; 16Ok15/13; 16Ok6/14i; 16Ok1/22s; 16Ok5/22d; 16Ok1/23t; 16Ok1/24v; 16Ok2/24s; 16Ok3/25i; 16Ok4/25m NormKartG idF KaWeRÄG 2012 §37 Abs1KartG in der Fassung KaWeRÄG 2012 §37 Abs1 RechtssatzZweck des neu gefassten § 37 KartG ist es, Schadenersatzklagen von Privaten (sogenannte Follow-on-Klagen) infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern. Dies erfordert, den zu Grunde liegenden Sachverhalt möglichst deutlich wiederzugeben, um damit bereits eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 37a Abs 3 KartG zu schaffen, zumindest aber, um jedermann die Prüfung zu ermöglichen, ob die Erhebung derartiger Schadenersatzansprüche im konkreten Fall für ihn überhaupt in Betracht kommt. Aus diesem Grund ist auch die namentliche Anführung von am Kartell beteiligten Unternehmen im Sinne einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information grundsätzlich zweckmäßig. Bedingung einer Veröffentlichung des Namens anderer Beteiligter an dem Kartellverstoß ist allerdings im Lichte des Art 6 EMRK, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen.Zweck des neu gefassten Paragraph 37, KartG ist es, Schadenersatzklagen von Privaten (sogenannte Follow-on-Klagen) infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern. Dies erfordert, den zu Grunde liegenden Sachverhalt möglichst deutlich wiederzugeben, um damit bereits eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, KartG zu schaffen, zumindest aber, um jedermann die Prüfung zu ermöglichen, ob die Erhebung derartiger Schadenersatzansprüche im konkreten Fall für ihn überhaupt in Betracht kommt. Aus diesem Grund ist auch die namentliche Anführung von am Kartell beteiligten Unternehmen im Sinne einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information grundsätzlich zweckmäßig. Bedingung einer Veröffentlichung des Namens anderer Beteiligter an dem Kartellverstoß ist allerdings im Lichte des Artikel 6, EMRK, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen. EntscheidungstexteTE OGH 2014-01-27 16 Ok 14/13 TE OGH 2014-01-31 16 Ok 15/13 Auch TE OGH 2015-01-21 16 Ok 6/14i TE OGH 2022-05-12 16 Ok 1/22s TE OGH 2022-09-29 16 Ok 5/22d TE OGH 2023-05-02 16 Ok 1/23t vgl; Beisatz: Es ist aber nicht der primäre Zweck einer kartellgerichtlichen Entscheidung, Schadenersatzklagen gegen wettbewerbswidrig handelnde Personen vorzubereiten. (T1) TE OGH 2024-12-06 16 Ok 1/24v vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Bei Vorliegen einer Veröffentlichung bedarf es konkret zu behauptender Umstände, warum die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 39 Abs 2 KartG die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs dennoch zumindest übermäßig erschwert (und daher der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt wäre). (T2)Beisatz: Bei Vorliegen einer Veröffentlichung bedarf es konkret zu behauptender Umstände, warum die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, KartG die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs dennoch zumindest übermäßig erschwert (und daher der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt wäre). (T2) Beisatz: Dies kann etwa der Fall sein, wenn Kategorien von Dokumenten benötigt werden, die in die veröffentlichte Entscheidung keinen Eingang gefunden haben oder typischerweise in eine solche keinen Eingang finden. (T3) TE OGH 2025-01-21 16 Ok 2/24s vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-04-17 16 Ok 3/25i Beisatz: Unterbleibt eine ausreichend detaillierte Veröffentlichung, würde dies das durch Art 6 EMRK und Art 47 GRC garantierte Recht des Geschädigten auf Zugang zu einem Gericht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen. (T4)Beisatz: Unterbleibt eine ausreichend detaillierte Veröffentlichung, würde dies das durch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC garantierte Recht des Geschädigten auf Zugang zu einem Gericht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen. (T4) Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz verdient das Interesse eines Unternehmens an der Geheimhaltung von Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, eine möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen des Handelns der Kommission (als Wettbewerbsbehörde) zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den sanktionierten Unternehmen geltend machen zu können, keinen besonderen Schutz (EuG 12. 10. 2007, T-474/04, Pergan, Rz 72). Dem ist für das österreichische Recht beizutreten. (T5) TE OGH 2025-04-11 16 Ok 4/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129323

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.