16R22/14v
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000759 Entscheidungsdatum21.02.2014 Geschäftszahl16R22/14v NormZPO §333 RechtssatzDie Verpflichtung des Zeugen zum Ersatz der durch sein unentschuldigtes Ausbleiben verursachten Kosten ist neben einer Ordnungsstrafe dann auszusprechen, wenn die Tagsatzung durch dieses Fernbleiben zur Gänze frustriert wurde oder die nächste Tagsatzung nur seiner Einvernahme diente. Wird eine nachträgliche Entschuldigung als ausreichend erachtet, kann ein auferlegter Kostenersatz ganz oder teilweise erlassen werden; verhängte Ordnungsstrafen sind aufzuheben. Es sind also unterschiedliche nachträgliche Entscheidungen zur Ordnungsstrafe und zum Kostenersatz möglich! Bezüglich der einem Zeugen gemäß § 333 ZPO auferlegten Kosten ist die unterlegene Partei solidarisch mit diesem Zeugen zum Kostenersatz verpflichtet.Die Verpflichtung des Zeugen zum Ersatz der durch sein unentschuldigtes Ausbleiben verursachten Kosten ist neben einer Ordnungsstrafe dann auszusprechen, wenn die Tagsatzung durch dieses Fernbleiben zur Gänze frustriert wurde oder die nächste Tagsatzung nur seiner Einvernahme diente. Wird eine nachträgliche Entschuldigung als ausreichend erachtet, kann ein auferlegter Kostenersatz ganz oder teilweise erlassen werden; verhängte Ordnungsstrafen sind aufzuheben. Es sind also unterschiedliche nachträgliche Entscheidungen zur Ordnungsstrafe und zum Kostenersatz möglich! Bezüglich der einem Zeugen gemäß Paragraph 333, ZPO auferlegten Kosten ist die unterlegene Partei solidarisch mit diesem Zeugen zum Kostenersatz verpflichtet.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2014-02-21 16 R 22/14v