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{'item': ['10ObS12/14h', '10ObS63/14h', '10ObS144/14w', '10ObS8/15x', '10ObS2/18v', '10ObS14/18h', '10ObS31/19k', '10ObS54/19t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129361 Entscheidungsdatum25.02.2014 Geschäftszahl10ObS12/14h; 10ObS63/14h; 10ObS144/14w; 10ObS8/15x; 10ObS2/18v; 10ObS14/18h; 10ObS31/19k; 10ObS54/19t NormASVG §255 Abs2 RechtssatzFür die Frage des Erhalts des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG ist gemessen am Konzept des Gesetzgebers und zur Vermeidung einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Rechtslage das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke bei der Frage der Erstreckung der Rahmenfrist anzunehmen, die im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation im Wege der analogen Anwendung des § 255 Abs 4 Z 1 ASVG zu schließen ist.Für die Frage des Erhalts des Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ist gemessen am Konzept des Gesetzgebers und zur Vermeidung einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Rechtslage das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke bei der Frage der Erstreckung der Rahmenfrist anzunehmen, die im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation im Wege der analogen Anwendung des Paragraph 255, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG zu schließen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2014-02-25 10 ObS 12/14h TE OGH 2014-09-30 10 ObS 63/14h Auch; Beisatz: Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass für die Erlangung des Berufsschutzes grundsätzlich auf die bestimmte Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum abgestellt wird, bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, hingegen auf das Erfordernis der sogenannten „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von zwölf Monaten einer qualifizierten Tätigkeit. Dass der Gesetzgeber für die zweite Gruppe ‑ mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen einer ausreichenden Ausübungszeit (7,5 Jahre) für die Erlangung von Berufsschutz ‑ keine Rahmenfristerstreckung vorgesehen hat, und die „Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz für diese (Kurzzeit‑)Versicherten daher unbeschränkt gilt, führt zu keiner anderen Beurteilung. (T1) Anm: Siehe auch RS0129831 (T2); Veröff: SZ 2014/90Anmerkung, Siehe auch RS0129831 (T2); Veröff: SZ 2014/90 TE OGH 2014-11-25 10 ObS 144/14w TE OGH 2015-02-24 10 ObS 8/15x Vgl auch; Beisatz: Hingegen verlängern Zeiten der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit nicht den Rahmenzeitraum für den Erhalt des Berufsschutzes. (T3) TE OGH 2018-01-23 10 ObS 2/18v Beisatz: Die nach § 255 Abs 2 ASVG geforderten 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung mit qualifizierter Berufstätigkeit sind nicht gleichzeitig um Zeiten eines Pensionsbezugs zu kürzen, weil diese Situation in Form der Ausdehnung des Rahmenzeitraums berücksichtigt wird. (T4)Beisatz: Die nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG geforderten 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung mit qualifizierter Berufstätigkeit sind nicht gleichzeitig um Zeiten eines Pensionsbezugs zu kürzen, weil diese Situation in Form der Ausdehnung des Rahmenzeitraums berücksichtigt wird. (T4) TE OGH 2018-02-20 10 ObS 14/18h Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-07-30 10 ObS 31/19k Beis wie T3 TE OGH 2019-07-30 10 ObS 54/19t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129361

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.