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OGH Rechtssatz RS0129424 (9Ob64/13x u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129424 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl9Ob64/13x; 7Ob94/14w; 3Ob213/15t; 1Ob209/16s; 5Ob118/21w; 3Ob200/25w NormABGB §932 Abs2 BWG §33 Abs8 RechtssatzDie insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchergüterkauf‑RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KschG) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen C‑65/09 (Weber) und C‑87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken.Die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchergüterkauf‑RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Paragraph eins, KschG) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen C‑65/09 (Weber) und C‑87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken.

EntscheidungstexteTE OGH 2014-03-25 9 Ob 64/13x Veröff: SZ 2014/30 TE OGH 2015-02-18 7 Ob 94/14w TE OGH 2016-01-20 3 Ob 213/15t Auch TE OGH 2017-02-10 1 Ob 209/16s Auch; Veröff: SZ 2017/13 TE OGH 2021-09-28 5 Ob 118/21w Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des § 33 Abs 8 BWG idF BGBl 532/1993. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des Paragraph 33, Absatz 8, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,. (T1) TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129424

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.