OGH Rechtssatz RS0129448 (1Ob29/14t)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129448 Entscheidungsdatum27.03.2014 Geschäftszahl1Ob29/14t NormABGB §1295 Abs1 IIe; AHG §1 Abs1 Cd6; SchOG §38 Abs1ABGB §1295 Abs1 römisch zwei e; AHG §1 Abs1 Cd6; SchOG §38 Abs1 RechtssatzAuch wenn Erzieher in einer Höheren Internatsschule im Bereich der Hoheitsverwaltung als Organ des Bundes tätig sind, trifft das nicht auch für Fehlverhalten gegenüber einem im Internat untergebrachten Schüler während der Zeit zu, die nicht in den Rahmen des einheitlichen Erziehungsplans nach § 38 Abs 1 SchOG fällt. In diesem Bereich handeln Erzieher als Privatpersonen, sodass das AHG nicht anwendbar ist. Der Kläger hat im Falle von Verletzungen durch die Erzieher während solcher Zeiten im Internat Ansprüche gegen die rechtswidrig und schuldhaft handelnden Erzieher selbst.Auch wenn Erzieher in einer Höheren Internatsschule im Bereich der Hoheitsverwaltung als Organ des Bundes tätig sind, trifft das nicht auch für Fehlverhalten gegenüber einem im Internat untergebrachten Schüler während der Zeit zu, die nicht in den Rahmen des einheitlichen Erziehungsplans nach Paragraph 38, Absatz eins, SchOG fällt. In diesem Bereich handeln Erzieher als Privatpersonen, sodass das AHG nicht anwendbar ist. Der Kläger hat im Falle von Verletzungen durch die Erzieher während solcher Zeiten im Internat Ansprüche gegen die rechtswidrig und schuldhaft handelnden Erzieher selbst.
EntscheidungstexteTE OGH 2014-03-27 1 Ob 29/14t Veröff: SZ 2014/32 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129448