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OGH Rechtssatz RS0129397 (2Ob42/14m)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129397 Entscheidungsdatum28.03.2014 Geschäftszahl2Ob42/14m; 10Ob18/18x NormZPO §461 Abs2 RechtssatzBei der Frist des § 461 Abs 2 ZPO handelt es sich um eine Notfrist.Bei der Frist des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO handelt es sich um eine Notfrist.

EntscheidungstexteTE OGH 2014-03-28 2 Ob 42/14m Beisatz: Dies führt dazu, dass auch diese Frist nach § 222 Abs 1 ZPO idF BBG 2011 in den dort angeführten Zeiträumen, also auch zwischen dem 15. Juli und dem 17. August, gehemmt ist. Fällt der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, wird die Notfrist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. (T1); Veröff: SZ 2014/33Beisatz: Dies führt dazu, dass auch diese Frist nach Paragraph 222, Absatz eins, ZPO in der Fassung BBG 2011 in den dort angeführten Zeiträumen, also auch zwischen dem 15. Juli und dem 17. August, gehemmt ist. Fällt der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, wird die Notfrist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. (T1); Veröff: SZ 2014/33 TE OGH 2018-03-14 10 Ob 18/18x Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129397

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