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{'item': ['8Ob72/13s', '8Ob132/15t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129476 Entscheidungsdatum28.04.2014 Geschäftszahl8Ob72/13s; 8Ob132/15t NormAEUV Art267; Universaldienst-RL Art20; TKG §25 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage betreffend die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.3.2002 über den Universaldienst und über die Nutzungsrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 (Universaldienstrichtlinie), zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage betreffend die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.3.2002 über den Universaldienst und über die Nutzungsrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 (Universaldienstrichtlinie), zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist das in Art 20 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie für die Teilnehmer vorgesehene Recht „bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen“ den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, auch für den Fall vorzusehen, dass sich eine Anpassung der Entgelte aus den Vertragsbedingungen ableitet, die bereits bei Vertragsabschluss vorsehen, dass in der Zukunft eine Anpassung der Entgelte (Steigerung/Reduktion) entsprechend den Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldwertentwicklung abbildet, zu erfolgen hat?Ist das in Artikel 20, Absatz 2, der Universaldienstrichtlinie für die Teilnehmer vorgesehene Recht „bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen“ den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, auch für den Fall vorzusehen, dass sich eine Anpassung der Entgelte aus den Vertragsbedingungen ableitet, die bereits bei Vertragsabschluss vorsehen, dass in der Zukunft eine Anpassung der Entgelte (Steigerung/Reduktion) entsprechend den Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldwertentwicklung abbildet, zu erfolgen hat? EntscheidungstexteTE OGH 2014-04-28 8 Ob 72/13s TE OGH 2017-01-27 8 Ob 132/15t Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über dieses Ersuchen mit Urteil vom

  1. November 2015, Rechtssache C‑326/14, für Recht erkannt: „Art 20 Abs 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Netz‑ und Kommunikationsdienste gemäß einer Entgeltanpassungsklausel, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das diese Dienste anbietet, enthalten ist und vorsieht, dass eine solche Änderung anhand eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex erfolgt, keine 'Änderung der Vertragsbedingungen' im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die den Teilnehmer berechtigt, seinen Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.“ (T1)Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über dieses Ersuchen mit Urteil vom
  4. November 2015, Rechtssache C‑326/14, für Recht erkannt: „Art 20 Absatz 2, der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Netz‑ und Kommunikationsdienste gemäß einer Entgeltanpassungsklausel, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das diese Dienste anbietet, enthalten ist und vorsieht, dass eine solche Änderung anhand eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex erfolgt, keine 'Änderung der Vertragsbedingungen' im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die den Teilnehmer berechtigt, seinen Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.“ (T1) Beisatz: Es kommt auch im Anwendungsbereich des § 25 TKG dem Teilnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zu, wenn im Telekommunikationsbereich eine Entgeltänderung aufgrund einer vertraglich vorgesehenen Anpassungsklausel mittels eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Index (hier: Verbraucherpreisindex) erfolgt. (T2)Beisatz: Es kommt auch im Anwendungsbereich des Paragraph 25, TKG dem Teilnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zu, wenn im Telekommunikationsbereich eine Entgeltänderung aufgrund einer vertraglich vorgesehenen Anpassungsklausel mittels eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Index (hier: Verbraucherpreisindex) erfolgt. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129476

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.