RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129439 Entscheidungsdatum26.02.2020 Geschäftszahl2Ob84/13m; 5Ob4/14w; 6Ob90/14z; 6Ob87/16m; 3Ob215/19t NormBWG idF vor BGBl I 2013/183 §23BWG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2013/183 §23 RechtssatzAusführliche Darstellung der Rechtslage vor dem 31.12.2013 und Lehre zum Partizipationskapital sowie zum Rechtsverhältnis zwischen Partizipant und Kreditinstitut. EntscheidungstexteTE OGH 2014-04-29 2 Ob 84/13m Bemerkung: § 23 BWG trat mit Ablauf des
- 2013 außer Kraft (BGBl I 2013/184; vgl dazu ErläutRV 2438 BlgNR XXIV. GP 32 ff;) zum Partizipationskapital vgl nunmehr § 103q iVm § 26b BWG nF. (T1)Bemerkung: Paragraph 23, BWG trat mit Ablauf des
- 2013 außer Kraft (BGBl I 2013/184; vergleiche dazu ErläutRV 2438 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 32, ff;) zum Partizipationskapital vergleiche nunmehr Paragraph 103 q, in Verbindung mit Paragraph 26 b, BWG nF. (T1) Beisatz: In Anlehnung an die herrschende Meinung ist § 23 Abs 4 Z 4 BWG demnach dahin zu verstehen, dass die Teilnahme am Verlust „wie Aktienkapital“ auch im Wege der nominellen Herabsetzung des Partizipationskapitals unter sinngemäßer Anwendung des ordentlichen (§§ 175 ff AktG) oder des vereinfachten (§§ 182 ff AktG) Verfahrens herbeigeführt werden kann. (Hier: vertragliche „Koppelung“ von Grundkapital und Partizipationskapital in § 7 der PS‑Bedingungen). (T2); Veröff: SZ 2014/47Beisatz: In Anlehnung an die herrschende Meinung ist Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 4, BWG demnach dahin zu verstehen, dass die Teilnahme am Verlust „wie Aktienkapital“ auch im Wege der nominellen Herabsetzung des Partizipationskapitals unter sinngemäßer Anwendung des ordentlichen (Paragraphen 175, ff AktG) oder des vereinfachten (Paragraphen 182, ff AktG) Verfahrens herbeigeführt werden kann. (Hier: vertragliche „Koppelung“ von Grundkapital und Partizipationskapital in Paragraph 7, der PS‑Bedingungen). (T2); Veröff: SZ 2014/47 TE OGH 2014-09-26 5 Ob 4/14w Vgl auch; Beisatz: Hier: Ergänzungskapital nach § 23 Abs 7 BWG idF vor BGBl 2013/
- (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ergänzungskapital nach Paragraph 23, Absatz 7, BWG in der Fassung vor BGBl 2013/
- (T3) TE OGH 2015-04-27 6 Ob 90/14z Vgl; Veröff: SZ 2015/37 TE OGH 2016-05-30 6 Ob 87/16m Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ausführliche Beantwortung der Frage, wie die „Nettoverluste“ im Sinne des § 23 Abs 7 Z 3 BWG idF vor der Novelle BGBl I 2009/152 zu ermitteln sind: Demnach ist auf den Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag im Sinne des Punktes VI der Anlage 2 Teil 2 zu § 43 BWG (vgl auch § 231 Abs 2 Z 22 UGB) abzustellen. Es sind alle Gewinne vor ihrer Verwendung zur Rücklagenbildung und zur Ausschüttung von Dividenden während der Laufzeit des Ergänzungskapitals zu addieren; aus Gewinnen abgedeckte Verlustvorträge sind den Gewinnen zuzurechnen. Diesen sind die in dieser Zeit eingetretenen Verluste gegenüberzustellen; hierbei ist von den Verlusten vor ihrer allfälligen Deckung aus Gewinnvorträgen, Eigenkapital insbesondere Rücklagen oder aus Zuschüssen zur Verlustdeckung auszugehen. Rückstellungen, auch solche für ungewisse Verbindlichkeiten, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ausführliche Beantwortung der Frage, wie die „Nettoverluste“ im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 3, BWG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2009/152 zu ermitteln sind: Demnach ist auf den Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag im Sinne des Punktes römisch sechs der Anlage 2 Teil 2 zu Paragraph 43, BWG vergleiche auch Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 22, UGB) abzustellen. Es sind alle Gewinne vor ihrer Verwendung zur Rücklagenbildung und zur Ausschüttung von Dividenden während der Laufzeit des Ergänzungskapitals zu addieren; aus Gewinnen abgedeckte Verlustvorträge sind den Gewinnen zuzurechnen. Diesen sind die in dieser Zeit eingetretenen Verluste gegenüberzustellen; hierbei ist von den Verlusten vor ihrer allfälligen Deckung aus Gewinnvorträgen, Eigenkapital insbesondere Rücklagen oder aus Zuschüssen zur Verlustdeckung auszugehen. Rückstellungen, auch solche für ungewisse Verbindlichkeiten, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. (T4) Beisatz: Dem Wesen des Haftkapitals entspricht es, dass sich der Anteil am Verlust nach der Höhe des Anteils am Haftkapital richtet. Um die Nettoverluste während der Laufzeit einer Ergänzungskapitalemission sachgerecht zu ermitteln, sind sowohl die Gewinne wie die Verluste nach dem jeweiligen Anteil der Ergänzungskapitalemission in den einzelnen Jahren der Laufzeit zu erfassen, weil dieser Anteil in den einzelnen Jahren verschieden hoch sein kann. Der aufgrund dieser Anteilsrechnung an Gewinnen und Verlusten im Zeitpunkt der Rückzahlung sich ergebende Nettosaldo ist vom Ergänzungskapital abzuziehen, wenn dieser Nettosaldo negativ ist, also ein Nettoverlust. (T5) Beisatz: Ergänzungskapital ist ‑ im Gegensatz zum Partizipationskapital ‑ einer Kapitalherabsetzung nicht zugänglich. (T6) TE OGH 2020-02-26 3 Ob 215/19t Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129439