RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129538 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl7Ob63/14m; 5Ob144/14h; 7Ob227/14d; 5Ob244/15s; 6Ob170/16t; 9Ob61/16k; 3Ob59/17y; 10Ob28/17s; 3Ob9/18x; 7Ob198/18w; 1Ob57/19t; 5Ob122/19f; 1Ob118/20i; 4Ob110/20k; 2Ob24/22a; 4Ob215/22d; 1Ob107/23a (1Ob108/23y); 6Ob7/24h; 9Ob4/24i; 9Ob58/24f; 5Ob145/24w; 5Ob63/25p; 9Ob45/25w; 10Ob6/25t; 5Ob98/25k; 1Ob125/25a; 8Ob155/25i NormAußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs2AußStrG in der Fassung KindNamRÄG 2013 §107 Abs2 RechtssatzBei § 107 Abs 2 AußStrG idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr).Bei Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG in der Fassung des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr). EntscheidungstexteTE OGH 2014-05-21 7 Ob 63/14m TE OGH 2014-09-04 5 Ob 144/14h Beisatz: Das zweite im Gesetz genannte Beispiel für eine Kindeswohlförderung soll eine vorläufige Maßnahme „zur Schaffung von Rechtsklarheit“ sein. Gemeint ist damit, dass mit einer vorläufigen Maßnahme während einer Phase des familiären Umbruchs ‑ etwa in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern ‑ eine gewisse Klärung obsorgerechtlicher Zuständigkeiten erfolgen soll. (T1) TE OGH 2015-01-28 7 Ob 227/14d TE OGH 2015-12-21 5 Ob 244/15s TE OGH 2016-11-29 6 Ob 170/16t Beisatz: § 107 Abs 2 AußstrG erlaubt nun eine vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit. (T2)Beisatz: Paragraph 107, Absatz 2, AußstrG erlaubt nun eine vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit. (T2) TE OGH 2017-03-24 9 Ob 61/16k Beisatz: Mit dieser Regelung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen für die Erlassung vorläufiger Maßnahmen in dem Sinn reduziert werden, dass diese nicht mehr erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, sondern bereits zu dessen Förderung erfolgen dürfen. (T3) TE OGH 2017-05-10 3 Ob 59/17y TE OGH 2017-06-13 10 Ob 28/17s Auch TE OGH 2018-03-21 3 Ob 9/18x TE OGH 2018-10-31 7 Ob 198/18w Vgl aber; Beisatz: Eine vorläufige Entscheidung soll nicht ohne sachlich überzeugenden Grund der endgültigen Entscheidung vorgreifen. (T4) TE OGH 2019-04-03 1 Ob 57/19t TE OGH 2019-09-24 5 Ob 122/19f TE OGH 2020-07-22 1 Ob 118/20i Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-08-12 4 Ob 110/20k Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Entziehung der Obsorge. (T5) Beisatz: Auch eine solche Entscheidung erfordert eine ausreichende Tatsachengrundlage. (T6) Beisatz: Auch bei einer vorläufigen Entziehung der Obsorge ist äußerste Zurückhaltung geboten, zumal auch eine vorläufige Entziehung der Obsorge einen Grundrechtseingriff bedeutet und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert. (T7) Anm: Veröff: SZ 2020/71Anmerkung, Veröff: SZ 2020/71 TE OGH 2022-05-30 2 Ob 24/22a Beisatz: Hier: vorläufige Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt. (T8) TE OGH 2023-01-31 4 Ob 215/22d Beisatz: Das Gericht hat schon dann eine vorläufige Entscheidung zu treffen, wenn zwar für die endgültige Regelung noch weitergehende Erhebungen (etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens) notwendig sind, aber eine rasche Regelung der Obsorge oder der persönlichen Kontakte für die Dauer des Verfahrens Klarheit schafft und dadurch das Kindeswohl fördert. (T9) Anm: So bereits 7 Ob 198/18w. (T10)Anmerkung, So bereits 7 Ob 198/18w. (T10) Beisatz: Hier: Vorläufige Übertragung der Obsorge an die Tante. (T11) TE OGH 2023-08-24 1 Ob 107/23a vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-01-17 6 Ob 7/24h vgl TE OGH 2024-03-18 9 Ob 4/24i Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-01-22 9 Ob 58/24f Beisatz wie T3; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 145/24w Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: (vorläufiges) Ausreiseverbot. (T12) TE OGH 2025-04-30 5 Ob 63/25p Beisatz wie T9 TE OGH 2025-05-27 9 Ob 45/25w Beisatz nur wie T9 TE OGH 2025-06-26 10 Ob 6/25t Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 98/25k Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 125/25a Beisatz wie T9 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 155/25i Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129538
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.