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{'item': ['4Ob65/14h', '4Ob180/14w', '4Ob3/16v', '4Ob4/16s', '4Ob162/16a', '4Ob170/16b', '4Ob269/16m', '4Ob30/17s', '4Ob241/16v', '4Ob95/17z', '4Ob66/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129497 Entscheidungsdatum24.06.2014 Geschäftszahl4Ob65/14h; 4Ob180/14w; 4Ob3/16v; 4Ob4/16s; 4Ob162/16a; 4Ob170/16b; 4Ob269/16m; 4Ob30/17s; 4Ob241/16v; 4Ob95/17z; 4Ob66/17k; 4Ob176/17m; 4Ob185/17k; 4Ob229/17f; 4Ob36/18z; 4Ob206/19a; 4Ob178/19h; 4Ob147/21b NormUWG §1 Abs1 Z1 D5a RechtssatzDer auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine (bestimmte) generelle abstrakte Norm voraus. Er besteht daher nur dann zu Recht, wenn die Beklagte dadurch verbotswidrig (und damit unlauter iSd § 1 UWG) gehandelt hat, dass sie gegen eine der im Sachvorbringen genannten Verbotsnormen verstoßen hat.Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine (bestimmte) generelle abstrakte Norm voraus. Er besteht daher nur dann zu Recht, wenn die Beklagte dadurch verbotswidrig (und damit unlauter iSd Paragraph eins, UWG) gehandelt hat, dass sie gegen eine der im Sachvorbringen genannten Verbotsnormen verstoßen hat. EntscheidungstexteTE OGH 2014-06-24 4 Ob 65/14h TE OGH 2014-11-18 4 Ob 180/14w Auch TE OGH 2016-01-27 4 Ob 3/16v Auch; Beisatz: Hier: Der in § 123 GewO idF vor dem BG BGBl I 48/2015 vorgesehene umfassende Gebietsschutz für Rauchfangkehrer war unionsrechtswidrig (siehe RS0129445). (T1)Auch; Beisatz: Hier: Der in Paragraph 123, GewO in der Fassung vor dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2015, vorgesehene umfassende Gebietsschutz für Rauchfangkehrer war unionsrechtswidrig (siehe RS0129445). (T1) TE OGH 2016-06-15 4 Ob 4/16s Beisatz: Ein solcher Rechtsbruch kann auch in der Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften liegen. Beisatz: Hier: KosmetikVO. (T2) TE OGH 2016-11-22 4 Ob 162/16a TE OGH 2016-11-22 4 Ob 170/16b TE OGH 2017-02-21 4 Ob 269/16m Auch; nur: Die Prüfung des Rechtsbruchs hat sich auf die im Sachvorbringen der klagenden Partei genannten Verbotsnormen zu beschränken. (T3) TE OGH 2017-03-28 4 Ob 30/17s Auch TE OGH 2017-03-28 4 Ob 241/16v TE OGH 2017-09-26 4 Ob 95/17z Auch TE OGH 2017-08-24 4 Ob 66/17k Auch TE OGH 2017-10-24 4 Ob 176/17m Auch TE OGH 2017-11-21 4 Ob 185/17k Auch TE OGH 2018-03-22 4 Ob 229/17f TE OGH 2018-08-23 4 Ob 36/18z Auch TE OGH 2019-12-19 4 Ob 206/19a Beisatz: Der Sachvortrag der Klägerin als rechtserzeugende Tatsache muss den Vorwurf einer Gesetzesübertretung enthalten, der durch die Nennung oder die verbale Umschreibung der nach den Behauptungen übertretenen Normen konkretisiert und individualisiert wird. (T4) TE OGH 2020-02-21 4 Ob 178/19h Beisatz: Dass Rechtsbruch auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine konkrete Norm erfordert, wirkt auf die Reichweite des Unterlassungsgebots. Denn das genannte Erfordernis kann nicht dadurch umgangen werden, dass auf Sachverhaltsebene nur ein Verstoß gegen eine konkrete Bestimmung in das Urteilsbegehren aber ein ganzes Gesetz aufgenommen wird. (T5) TE OGH 2021-09-28 4 Ob 147/21b Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129497

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.