RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129488 Entscheidungsdatum21.02.2024 Geschäftszahl2Ob131/13y; 8Ob66/15m; 8Ob131/15w; 6Ob232/23w NormKSchG §31 Abs1 Z3 RechtssatzDer Zweck dieser Regelung liegt darin, den nicht rechtskundigen Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte zu schützen, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können (Krejci in Rummel, ABGB³ II/4 § 31 KSchG Rz 2). Sie verlangt zunächst das Erfordernis der Schriftform, dh einen geschriebenen Text und die Unterschriften der Parteien (Apathy aaO § 31 KSchG Rz 1). Das zusätzliche Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist nicht als Gegenteil von stillschweigend, sondern dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung enthalten muss, damit sie wirksam ist (Apathy aaO § 31 KSchG Rz 3; Krejci aaO § 31 KSchG Rz 3; je mit Hinweis auf ErläutRV).Der Zweck dieser Regelung liegt darin, den nicht rechtskundigen Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte zu schützen, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können (Krejci in Rummel, ABGB³ II/4 Paragraph 31, KSchG Rz 2). Sie verlangt zunächst das Erfordernis der Schriftform, dh einen geschriebenen Text und die Unterschriften der Parteien (Apathy aaO Paragraph 31, KSchG Rz 1). Das zusätzliche Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist nicht als Gegenteil von stillschweigend, sondern dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung enthalten muss, damit sie wirksam ist (Apathy aaO Paragraph 31, KSchG Rz 3; Krejci aaO Paragraph 31, KSchG Rz 3; je mit Hinweis auf ErläutRV). Eine Vereinbarung, die nicht in der gesetzlich geforderten Form abgeschlossen wird, ist rechtsunwirksam. Der Makler kann daraus keinen Anspruch gegen den Verbraucher ableiten. EntscheidungstexteTE OGH 2014-06-25 2 Ob 131/13y Beisatz: Eine an einer Stelle des Vertragsformulars, deren Überschrift („Anbotsannahme, Fristen“) sich ausschließlich auf die vorvertraglichen Beziehungen zwischen den potentiellen Parteien des Hauptvertrags bezieht, versteckte „Vereinbarung“ iSd § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG ist für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar (vgl auch § 864a ABGB) und entspricht daher nicht den Erfordernissen des § 31 Abs 1 KSchG. (T1); Veröff: SZ 2014/60Beisatz: Eine an einer Stelle des Vertragsformulars, deren Überschrift („Anbotsannahme, Fristen“) sich ausschließlich auf die vorvertraglichen Beziehungen zwischen den potentiellen Parteien des Hauptvertrags bezieht, versteckte „Vereinbarung“ iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, MaklerG ist für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar vergleiche auch Paragraph 864 a, ABGB) und entspricht daher nicht den Erfordernissen des Paragraph 31, Absatz eins, KSchG. (T1); Veröff: SZ 2014/60 TE OGH 2015-07-30 8 Ob 66/15m Auch; nur: Das Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung enthalten muss. (T2) TE OGH 2016-03-29 8 Ob 131/15w Auch TE OGH 2024-02-21 6 Ob 232/23w nur: Der Zweck der Regelung liegt darin, den nicht rechtskundigen Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte zu schützen, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129488
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.