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OGH Rechtssatz RS0129550 (2Ob233/13y)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129550 Entscheidungsdatum25.06.2014 Geschäftszahl2Ob233/13y NormABGB §1023; SpaltG §14 RechtssatzAusführliche Darstellung der Lehre zu den Auswirkungen gesellschaftsrechtlicher Spaltungs- und Verschmelzungsvorgänge auf die einem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht.

EntscheidungstexteTE OGH 2014-06-25 2 Ob 233/13y Beisatz: Hier: Zuordnung einer Schiabfahrt mit Lift als Betriebsgegenstand samt den damit im Zusammenhang stehenden Haftungen laut Spaltungs- und Übernahmsvertrag zur übernehmenden Gesellschaft. Das damit zusammenhängende Vollmachtsverhältnis ist mangels Anwendbarkeit des § 1023 ABGB nicht als im Zweifel erloschen anzusehen (Übergang auf den neuen Rechtsträger). (T1); Beisatz: Hier: Zuordnung einer Schiabfahrt mit Lift als Betriebsgegenstand samt den damit im Zusammenhang stehenden Haftungen laut Spaltungs- und Übernahmsvertrag zur übernehmenden Gesellschaft. Das damit zusammenhängende Vollmachtsverhältnis ist mangels Anwendbarkeit des Paragraph 1023, ABGB nicht als im Zweifel erloschen anzusehen (Übergang auf den neuen Rechtsträger). (T1);

Veröff: SZ 2014/61 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129550

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