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OGH Rechtssatz RS0129500 (6Ob73/14z)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129500 Entscheidungsdatum26.06.2014 Geschäftszahl6Ob73/14z; 6Ob253/16y NormFBG §17 Abs1 RechtssatzEin Verbesserungsverfahren kommt bei fehlenden Urkunden in der Regel dann nicht in Betracht, wenn diese überhaupt erst errichtet werden müssen, sofern die Beschaffung der ‑ erst zu erstellenden ‑ Urkunden nicht ganz leicht möglich ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2014-06-26 6 Ob 73/14z TE OGH 2017-02-27 6 Ob 253/16y Auch; Beisatz: Hier: Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Der Gesellschafterbeschluss nach § 98 GmbHG kann nicht außerhalb der Neunmonatsfrist des § 220 Abs 3 AktG nachgetragen werden. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Der Gesellschafterbeschluss nach Paragraph 98, GmbHG kann nicht außerhalb der Neunmonatsfrist des Paragraph 220, Absatz 3, AktG nachgetragen werden. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129500

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