OGH Rechtssatz RS0129491 (5Ob208/13v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129491 Entscheidungsdatum30.06.2014 Geschäftszahl5Ob208/13v; 3Ob36/15p NormUGB §275 Abs5 RechtssatzDie Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen (hier: AAB AP 2006) führen zu keiner rechtswirksamen (vertraglichen) Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB. Deren zwingender Charakter im Sinn eines verbindlich normierten Mindeststandards folgt nämlich ‑ ungeachtet ihrer nicht allein den Ausschlag gebenden systematischen Stellung ‑ nach Gesetzeszweck und Sinnzusammenhang aus § 275 Abs 4 UGB.Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen (hier: AAB AP 2006) führen zu keiner rechtswirksamen (vertraglichen) Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 275, Absatz 5, UGB. Deren zwingender Charakter im Sinn eines verbindlich normierten Mindeststandards folgt nämlich ‑ ungeachtet ihrer nicht allein den Ausschlag gebenden systematischen Stellung ‑ nach Gesetzeszweck und Sinnzusammenhang aus Paragraph 275, Absatz 4, UGB.
EntscheidungstexteTE OGH 2014-06-30 5 Ob 208/13v TE OGH 2015-04-21 3 Ob 36/15p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129491