RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131170 Entscheidungsdatum01.07.2014 GeschäftszahlBsw43835/11; Bsw49327/11; Bsw37798/13 NormMRK Art8; MRK Art9 RechtssatzPersönliche Entscheidungen über die gewünschte Erscheinung einer Person, sei es an öffentlichen oder privaten Orten, betreffen den Ausdruck ihrer Persönlichkeit und fallen daher unter den Begriff des Privatlebens. Der EGMR hat dies in Bezug auf einen Haarschnitt festgestellt. Dies trifft auch auf die Wahl der Kleidung zu. Eine von einer staatlichen Autorität ausgehende Maßnahme, die eine Entscheidung dieser Art einschränkt, begründet daher grundsätzlich einen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens iSv Art 8 MRK. Ein Verbot, an öffentlichen Orten Kleidung zu tragen, die dazu gedacht ist, das Gesicht zu verhüllen, fällt daher unter Art 8 MRK.Persönliche Entscheidungen über die gewünschte Erscheinung einer Person, sei es an öffentlichen oder privaten Orten, betreffen den Ausdruck ihrer Persönlichkeit und fallen daher unter den Begriff des Privatlebens. Der EGMR hat dies in Bezug auf einen Haarschnitt festgestellt. Dies trifft auch auf die Wahl der Kleidung zu. Eine von einer staatlichen Autorität ausgehende Maßnahme, die eine Entscheidung dieser Art einschränkt, begründet daher grundsätzlich einen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens iSv Artikel 8, MRK. Ein Verbot, an öffentlichen Orten Kleidung zu tragen, die dazu gedacht ist, das Gesicht zu verhüllen, fällt daher unter Artikel 8, MRK. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2014-07-01 Bsw 43835/11 Bem: S. A. S. gg. Frankreich [GK] (T1) Veröff: NL 2014,309 TE AUSL EGMR 2014-10-28 Bsw 49327/11 nur: Persönliche Entscheidungen über die gewünschte Erscheinung einer Person, sei es an öffentlichen oder privaten Orten, betreffen den Ausdruck ihrer Persönlichkeit und fallen daher unter den Begriff des Privatlebens. (T2) Beisatz: Betreffend die persönlichen Entscheidungen einer Person über ihr gewünschtes Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit kann Art 8 MRK nicht so verstanden werden, dass er jede annehmbare persönliche Entscheidung in diesem Bereich schützt: Ohne Frage muss es ein Mindestmaß an Ernsthaftigkeit hinsichtlich der Entscheidung über die umstrittene gewünschte Erscheinung geben. (Gough gg. das Vereinigte Königreich) (T3)Beisatz: Betreffend die persönlichen Entscheidungen einer Person über ihr gewünschtes Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit kann Artikel 8, MRK nicht so verstanden werden, dass er jede annehmbare persönliche Entscheidung in diesem Bereich schützt: Ohne Frage muss es ein Mindestmaß an Ernsthaftigkeit hinsichtlich der Entscheidung über die umstrittene gewünschte Erscheinung geben. (Gough gg. das Vereinigte Königreich) (T3) Beisatz: Hier: Persönliche Entscheidung, bei allen Gelegenheiten und allen öffentlichen Orten nackt zu erscheinen. (Gough gg. das Vereinigte Königreich) (T4) Veröff: NL 2014,426 TE AUSL EGMR 2017-07-11 Bsw 37798/13 Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2014:RS0131170
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.