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{'item': 'Bsw13255/07; Bsw8675/15; Bsw8675/15 (Bsw8697/15); Bsw24917/15; Bsw40503/17 (Bsw42902/17; Bsw43643/17)'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131176 Entscheidungsdatum23.07.2020 GeschäftszahlBsw13255/07; Bsw8675/15; Bsw8675/15 (Bsw8697/15); Bsw24917/15; Bsw40503/17 (Bsw42902/17; Bsw43643/17)

Art 4

4.ZPMRK zu gewährenden Schutzes ist auch das eigene Verhalten des von einer Kollektivausweisung betroffenen Fremden ein relevanter Faktor. Es liegt somit keine Verletzung dieser Konventionsbestimmung vor, wenn das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung auf das eigene Verhalten des Betroffenen zurückgeführt werden kann. Wirkt dieser im innerstaatlichen Verfahren zur individuellen Prüfung seiner Umstände nicht aktiv mit, so können die Behörden nicht dafür verantwortlich gemacht werden, keine solche individuelle Prüfung durchgeführt zu haben. Derselbe Grundsatz muss auch gelten, wenn durch das Verhalten von Migranten, die eine Landesgrenze auf rechtswidrige Weise überquerten und dabei bewusst ihre große Zahl ausnutzten und Gewalt zwecks Überwindung der Grenzzäune anwendeten, eine eindeutig destabilisierende Situation geschaffen wird, die schwer zu kontrollieren ist und die öffentliche Sicherheit gefährdet, obwohl den Betreffenden unter den Umständen des konkreten Falls wirklicher und wirksamer Zugang zu Mitteln der rechtmäßigen Einreise – und zwar insbesondere über einen Grenzübergang – zur Verfügung gestanden wären, und sie keine zwingenden Gründe vorweisen konnten, davon keinen Gebrauch zu machen. In einem solchem Fall ist jedoch zu prüfen, ob den Fremden zum damaligen Zeitpunkt von Verfahren zur rechtmäßigen Einreise (beispielsweise durch Beantragung eines Visums oder durch Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei den Konsulaten und Botschaften des jeweiligen Konventionsstaats) Gebrauch machten, in denen ihre individuellen Umstände geprüft und ihnen Gelegenheit geboten werden konnte, etwaige Gründe gegen ihre Übergabe an die Behörden des Staates, aus dem sie angereist waren, vorzubringen. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T5)Beisatz:

Artikel 4

, 4.ZPMRK zu gewährenden Schutzes ist auch das eigene Verhalten des von einer Kollektivausweisung betroffenen Fremden ein relevanter Faktor. Es liegt somit keine Verletzung dieser Konventionsbestimmung vor, wenn das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung auf das eigene Verhalten des Betroffenen zurückgeführt werden kann. Wirkt dieser im innerstaatlichen Verfahren zur individuellen Prüfung seiner Umstände nicht aktiv mit, so können die Behörden nicht dafür verantwortlich gemacht werden, keine solche individuelle Prüfung durchgeführt zu haben. Derselbe Grundsatz muss auch gelten, wenn durch das Verhalten von Migranten, die eine Landesgrenze auf rechtswidrige Weise überquerten und dabei bewusst ihre große Zahl ausnutzten und Gewalt zwecks Überwindung der Grenzzäune anwendeten, eine eindeutig destabilisierende Situation geschaffen wird, die schwer zu kontrollieren ist und die öffentliche Sicherheit gefährdet, obwohl den Betreffenden unter den Umständen des konkreten Falls wirklicher und wirksamer Zugang zu Mitteln der rechtmäßigen Einreise – und zwar insbesondere über einen Grenzübergang – zur Verfügung gestanden wären, und sie keine zwingenden Gründe vorweisen konnten, davon keinen Gebrauch zu machen. In einem solchem Fall ist jedoch zu prüfen, ob den Fremden zum damaligen Zeitpunkt von Verfahren zur rechtmäßigen Einreise (beispielsweise durch Beantragung eines Visums oder durch Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei den Konsulaten und Botschaften des jeweiligen Konventionsstaats) Gebrauch machten, in denen ihre individuellen Umstände geprüft und ihnen Gelegenheit geboten werden konnte, etwaige Gründe gegen ihre Übergabe an die Behörden des Staates, aus dem sie angereist waren, vorzubringen. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T5) Beisatz: Art 4 4.ZPMRK ist auch auf die sofortige Zurückschiebung von Migranten nach einem unrechtmäßigen Überqueren einer Landesgrenze anwendbar. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T6)Beisatz: Artikel 4, 4.ZPMRK ist auch auf die sofortige Zurückschiebung von Migranten nach einem unrechtmäßigen Überqueren einer Landesgrenze anwendbar. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T6) Beisatz: Zwar ist die Konvention dazu gedacht, praktische und effektive Rechte zu garantieren. Sie bringt jedoch keine generelle Pflicht eines Mitgliedstaats nach Art 4 4.ZPMRK mit sich, Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befinden, in ihr eigenes Hoheitsgebiet zu bringen, mögen sie auch Schwierigkeiten bei der physischen Annäherung an einem Grenzübergang haben, der sich auf dem Gebiet des Nachbarstaats (hier: Grenzübergang zur spanischen Enklave Melilla) befindet. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T7)Beisatz: Zwar ist die Konvention dazu gedacht, praktische und effektive Rechte zu garantieren. Sie bringt jedoch keine generelle Pflicht eines Mitgliedstaats nach Artikel 4, 4.ZPMRK mit sich, Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befinden, in ihr eigenes Hoheitsgebiet zu bringen, mögen sie auch Schwierigkeiten bei der physischen Annäherung an einem Grenzübergang haben, der sich auf dem Gebiet des Nachbarstaats (hier: Grenzübergang zur spanischen Enklave Melilla) befindet. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T7) TE AUSL 2020-03-24 Bsw 24917/15 Beisatz wie T4 Beisatz: Der Zweck von Art 4 4.ZPMRK besteht darin, Staaten daran zu hindern, mehrere Fremde abzuschieben, ohne ihre individuellen Umstände zu prüfen. (Asady ua gg die Slowakei) (T8)Beisatz: Der Zweck von Artikel 4, 4.ZPMRK besteht darin, Staaten daran zu hindern, mehrere Fremde abzuschieben, ohne ihre individuellen Umstände zu prüfen. (Asady ua gg die Slowakei) (T8) Beisatz: Es ist nicht unvereinbar mit Art 4 4.ZPMRK, mehrere Fremde nach einer zehnminütigen Befragung mit gleichlautenden Entscheidungen auszuweisen, wenn keiner von ihnen Ausweisungshindernisse geltend gemacht hat und die Umstände ihrer Einreise die gleichen waren (Asady ua gg die Slowakei) (T9)Beisatz: Es ist nicht unvereinbar mit Artikel 4, 4.ZPMRK, mehrere Fremde nach einer zehnminütigen Befragung mit gleichlautenden Entscheidungen auszuweisen, wenn keiner von ihnen Ausweisungshindernisse geltend gemacht hat und die Umstände ihrer Einreise die gleichen waren (Asady ua gg die Slowakei) (T9) Anm: Veröff: NL 2020,129Anmerkung, Veröff: NL 2020,129 TE AUSL 2020-07-23 Bsw 40503/17 Beisatz wie T4: Aus der Tatsache, dass eine gewisse Anzahl von Fremden ähnlichen Entscheidungen unterworfen wird, kann für sich alleine nicht auf eine Kollektivausweisung geschlossen werden, wenn jede der betroffenen Personen Gelegenheit bekommen hat, vor der zuständigen Behörde individuell Argumente gegen ihre Ausweisung vorzubringen. (T10) Beisatz wie T5:

Art 4

4.ZPMRK zu gewährenden Schutzes ist auch das eigene Verhalten des von einer Kollektivausweisung betroffenen Fremden ein relevanter Faktor. Es liegt somit keine Verletzung dieser Konventionsbestimmung vor, wenn das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung auf das eigene Verhalten des Betroffenen zurückgeführt werden kann. (T11)Beisatz wie T5:

Artikel 4

, 4.ZPMRK zu gewährenden Schutzes ist auch das eigene Verhalten des von einer Kollektivausweisung betroffenen Fremden ein relevanter Faktor. Es liegt somit keine Verletzung dieser Konventionsbestimmung vor, wenn das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung auf das eigene Verhalten des Betroffenen zurückgeführt werden kann. (T11) Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR liegt keine Verletzung von Art. 4

  1. Prot. EMRK vor, wenn das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung dem eigenen schuldhaften Verhalten des Bf zuzurechnen ist. (M. K. ua gg Polen) (T12); Beisatz wie T8Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR liegt keine Verletzung von Artikel 4,
  2. Prot. EMRK vor, wenn das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung dem eigenen schuldhaften Verhalten des Bf zuzurechnen ist. (M. K. ua gg Polen) (T12); Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Der Zweck von Art 4
  3. Prot MRK besteht darin, Staaten daran zu hindern, eine gewisse Zahl von Ausländern zurückschicken zu können, ohne ihre persönlichen Umstände zu prüfen und ohne ihnen zu ermöglichen, ihre Argumente gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde vorzubringen. (M. K. ua gg Polen) (T13)Beisatz: Hier: Der Zweck von Artikel 4,
  4. Prot MRK besteht darin, Staaten daran zu hindern, eine gewisse Zahl von Ausländern zurückschicken zu können, ohne ihre persönlichen Umstände zu prüfen und ohne ihnen zu ermöglichen, ihre Argumente gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde vorzubringen. (M. K. ua gg Polen) (T13) Beisatz: Der in Art 4
  5. Prot MRK verwendete Begriff der Ausweisung ist in der allgemeinen Bedeutung seines aktuellen Gebrauchs auszulegen („von einem Ort vertreiben“) und auf alle Maßnahmen anzuwenden, die als formaler Akt oder als einem Staat zurechenbares Verhalten anzusehen sind, durch das ein Fremder gezwungen wird, das Territorium dieses Staates zu verlassen. Dies gilt selbst dann, wenn solche Maßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht anders eingeordnet werden (z.B. als „Verweigerung der Einreise mit Entfernung“ statt als Ausweisung oder Abschiebung). (M. K. ua gg Polen) (T14)Beisatz: Der in Artikel 4,
  6. Prot MRK verwendete Begriff der Ausweisung ist in der allgemeinen Bedeutung seines aktuellen Gebrauchs auszulegen („von einem Ort vertreiben“) und auf alle Maßnahmen anzuwenden, die als formaler Akt oder als einem Staat zurechenbares Verhalten anzusehen sind, durch das ein Fremder gezwungen wird, das Territorium dieses Staates zu verlassen. Dies gilt selbst dann, wenn solche Maßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht anders eingeordnet werden (z.B. als „Verweigerung der Einreise mit Entfernung“ statt als Ausweisung oder Abschiebung). (M. K. ua gg Polen) (T14) Beisatz: Die Verweigerung der Einreise schutzsuchender Personen an der Landgrenze ohne angemessene Berücksichtigung bzw Prüfung ihrer individuellen Situation stellt eine gegen Art 4
  7. Prot MRK verstoßende Kollektivausweisung dar. (M. K. ua gg Polen) (T15)Beisatz: Die Verweigerung der Einreise schutzsuchender Personen an der Landgrenze ohne angemessene Berücksichtigung bzw Prüfung ihrer individuellen Situation stellt eine gegen Artikel 4,
  8. Prot MRK verstoßende Kollektivausweisung dar. (M. K. ua gg Polen) (T15) Beisatz: Zum Anwendungsbereich von Art 4
  9. Prot MRK: Der Wortlaut dieser Konventionsbestimmung verweist – anders als jener von Art 2
  10. Prot MRK oder Art 1
  11. Prot MRK – nicht auf die rechtliche Situation der betroffenen Person. Überdies ergibt sich aus dem Kommentar zum Entwurf des
  12. Prot MRK, dass es sich bei den Fremden, auf die Art 4 verweist, nicht nur um jene handelt, die sich rechtmäßig im Gebiet eines Staates aufhalten. Dieser Auslegung entsprechend wendet der EGMR Art 4
  13. Prot MRK nicht nur auf Personen, die im Territorium eines Staates niedergelassen waren, sondern auch auf Personen an, die im Territorium des belangten Staates ankamen und aufgehalten und in den Herkunftsstaat zurückgeschickt wurden – unabhängig davon, ob sie rechtmäßig im belangten Staat angekommen waren oder nicht. Art 4
  14. Prot MRK wurde auch auf Personen angewendet, die auf Hoher See abgefangen wurden, während sie versuchten, das Hoheitsgebiet eines Konventionsstaats zu erreichen (Hirsi Jamaa ua gg Italien), sowie auf Personen, die beim Versuch eine Landgrenze zu überqueren festgenommen und von Grenzbeamten sofort aus dem staatlichen Hoheitsgebiet entfernt wurden (N. D. und N. T. gg Spanien). (M. K. ua gg Polen) (T16)Beisatz: Zum Anwendungsbereich von Artikel 4,
  15. Prot MRK: Der Wortlaut dieser Konventionsbestimmung verweist – anders als jener von Artikel 2,
  16. Prot MRK oder Artikel eins,
  17. Prot MRK – nicht auf die rechtliche Situation der betroffenen Person. Überdies ergibt sich aus dem Kommentar zum Entwurf des
  18. Prot MRK, dass es sich bei den Fremden, auf die Artikel 4, verweist, nicht nur um jene handelt, die sich rechtmäßig im Gebiet eines Staates aufhalten. Dieser Auslegung entsprechend wendet der EGMR Artikel 4,
  19. Prot MRK nicht nur auf Personen, die im Territorium eines Staates niedergelassen waren, sondern auch auf Personen an, die im Territorium des belangten Staates ankamen und aufgehalten und in den Herkunftsstaat zurückgeschickt wurden – unabhängig davon, ob sie rechtmäßig im belangten Staat angekommen waren oder nicht. Artikel 4,
  20. Prot MRK wurde auch auf Personen angewendet, die auf Hoher See abgefangen wurden, während sie versuchten, das Hoheitsgebiet eines Konventionsstaats zu erreichen (Hirsi Jamaa ua gg Italien), sowie auf Personen, die beim Versuch eine Landgrenze zu überqueren festgenommen und von Grenzbeamten sofort aus dem staatlichen Hoheitsgebiet entfernt wurden (N. D. und N. T. gg Spanien). (M. K. ua gg Polen) (T16) Anm: Veröff NL 2020,260Anmerkung, Veröff NL 2020,260 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2014:RS0131176

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.