4.ZPMRK zu gewährenden Schutzes ist auch das eigene Verhalten des von einer Kollektivausweisung betroffenen Fremden ein relevanter Faktor. Es liegt somit keine Verletzung dieser Konventionsbestimmung vor, wenn das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung auf das eigene Verhalten des Betroffenen zurückgeführt werden kann. Wirkt dieser im innerstaatlichen Verfahren zur individuellen Prüfung seiner Umstände nicht aktiv mit, so können die Behörden nicht dafür verantwortlich gemacht werden, keine solche individuelle Prüfung durchgeführt zu haben. Derselbe Grundsatz muss auch gelten, wenn durch das Verhalten von Migranten, die eine Landesgrenze auf rechtswidrige Weise überquerten und dabei bewusst ihre große Zahl ausnutzten und Gewalt zwecks Überwindung der Grenzzäune anwendeten, eine eindeutig destabilisierende Situation geschaffen wird, die schwer zu kontrollieren ist und die öffentliche Sicherheit gefährdet, obwohl den Betreffenden unter den Umständen des konkreten Falls wirklicher und wirksamer Zugang zu Mitteln der rechtmäßigen Einreise – und zwar insbesondere über einen Grenzübergang – zur Verfügung gestanden wären, und sie keine zwingenden Gründe vorweisen konnten, davon keinen Gebrauch zu machen. In einem solchem Fall ist jedoch zu prüfen, ob den Fremden zum damaligen Zeitpunkt von Verfahren zur rechtmäßigen Einreise (beispielsweise durch Beantragung eines Visums oder durch Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei den Konsulaten und Botschaften des jeweiligen Konventionsstaats) Gebrauch machten, in denen ihre individuellen Umstände geprüft und ihnen Gelegenheit geboten werden konnte, etwaige Gründe gegen ihre Übergabe an die Behörden des Staates, aus dem sie angereist waren, vorzubringen. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T5)Beisatz:
, 4.ZPMRK zu gewährenden Schutzes ist auch das eigene Verhalten des von einer Kollektivausweisung betroffenen Fremden ein relevanter Faktor. Es liegt somit keine Verletzung dieser Konventionsbestimmung vor, wenn das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung auf das eigene Verhalten des Betroffenen zurückgeführt werden kann. Wirkt dieser im innerstaatlichen Verfahren zur individuellen Prüfung seiner Umstände nicht aktiv mit, so können die Behörden nicht dafür verantwortlich gemacht werden, keine solche individuelle Prüfung durchgeführt zu haben. Derselbe Grundsatz muss auch gelten, wenn durch das Verhalten von Migranten, die eine Landesgrenze auf rechtswidrige Weise überquerten und dabei bewusst ihre große Zahl ausnutzten und Gewalt zwecks Überwindung der Grenzzäune anwendeten, eine eindeutig destabilisierende Situation geschaffen wird, die schwer zu kontrollieren ist und die öffentliche Sicherheit gefährdet, obwohl den Betreffenden unter den Umständen des konkreten Falls wirklicher und wirksamer Zugang zu Mitteln der rechtmäßigen Einreise – und zwar insbesondere über einen Grenzübergang – zur Verfügung gestanden wären, und sie keine zwingenden Gründe vorweisen konnten, davon keinen Gebrauch zu machen. In einem solchem Fall ist jedoch zu prüfen, ob den Fremden zum damaligen Zeitpunkt von Verfahren zur rechtmäßigen Einreise (beispielsweise durch Beantragung eines Visums oder durch Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei den Konsulaten und Botschaften des jeweiligen Konventionsstaats) Gebrauch machten, in denen ihre individuellen Umstände geprüft und ihnen Gelegenheit geboten werden konnte, etwaige Gründe gegen ihre Übergabe an die Behörden des Staates, aus dem sie angereist waren, vorzubringen. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T5) Beisatz: Art 4 4.ZPMRK ist auch auf die sofortige Zurückschiebung von Migranten nach einem unrechtmäßigen Überqueren einer Landesgrenze anwendbar. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T6)Beisatz: Artikel 4, 4.ZPMRK ist auch auf die sofortige Zurückschiebung von Migranten nach einem unrechtmäßigen Überqueren einer Landesgrenze anwendbar. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T6) Beisatz: Zwar ist die Konvention dazu gedacht, praktische und effektive Rechte zu garantieren. Sie bringt jedoch keine generelle Pflicht eines Mitgliedstaats nach Art 4 4.ZPMRK mit sich, Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befinden, in ihr eigenes Hoheitsgebiet zu bringen, mögen sie auch Schwierigkeiten bei der physischen Annäherung an einem Grenzübergang haben, der sich auf dem Gebiet des Nachbarstaats (hier: Grenzübergang zur spanischen Enklave Melilla) befindet. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T7)Beisatz: Zwar ist die Konvention dazu gedacht, praktische und effektive Rechte zu garantieren. Sie bringt jedoch keine generelle Pflicht eines Mitgliedstaats nach Artikel 4, 4.ZPMRK mit sich, Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befinden, in ihr eigenes Hoheitsgebiet zu bringen, mögen sie auch Schwierigkeiten bei der physischen Annäherung an einem Grenzübergang haben, der sich auf dem Gebiet des Nachbarstaats (hier: Grenzübergang zur spanischen Enklave Melilla) befindet. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T7) TE AUSL 2020-03-24 Bsw 24917/15 Beisatz wie T4 Beisatz: Der Zweck von Art 4 4.ZPMRK besteht darin, Staaten daran zu hindern, mehrere Fremde abzuschieben, ohne ihre individuellen Umstände zu prüfen. (Asady ua gg die Slowakei) (T8)Beisatz: Der Zweck von Artikel 4, 4.ZPMRK besteht darin, Staaten daran zu hindern, mehrere Fremde abzuschieben, ohne ihre individuellen Umstände zu prüfen. (Asady ua gg die Slowakei) (T8) Beisatz: Es ist nicht unvereinbar mit Art 4 4.ZPMRK, mehrere Fremde nach einer zehnminütigen Befragung mit gleichlautenden Entscheidungen auszuweisen, wenn keiner von ihnen Ausweisungshindernisse geltend gemacht hat und die Umstände ihrer Einreise die gleichen waren (Asady ua gg die Slowakei) (T9)Beisatz: Es ist nicht unvereinbar mit Artikel 4, 4.ZPMRK, mehrere Fremde nach einer zehnminütigen Befragung mit gleichlautenden Entscheidungen auszuweisen, wenn keiner von ihnen Ausweisungshindernisse geltend gemacht hat und die Umstände ihrer Einreise die gleichen waren (Asady ua gg die Slowakei) (T9) Anm: Veröff: NL 2020,129Anmerkung, Veröff: NL 2020,129 TE AUSL 2020-07-23 Bsw 40503/17 Beisatz wie T4: Aus der Tatsache, dass eine gewisse Anzahl von Fremden ähnlichen Entscheidungen unterworfen wird, kann für sich alleine nicht auf eine Kollektivausweisung geschlossen werden, wenn jede der betroffenen Personen Gelegenheit bekommen hat, vor der zuständigen Behörde individuell Argumente gegen ihre Ausweisung vorzubringen. (T10) Beisatz wie T5:
4.ZPMRK zu gewährenden Schutzes ist auch das eigene Verhalten des von einer Kollektivausweisung betroffenen Fremden ein relevanter Faktor. Es liegt somit keine Verletzung dieser Konventionsbestimmung vor, wenn das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung auf das eigene Verhalten des Betroffenen zurückgeführt werden kann. (T11)Beisatz wie T5:
, 4.ZPMRK zu gewährenden Schutzes ist auch das eigene Verhalten des von einer Kollektivausweisung betroffenen Fremden ein relevanter Faktor. Es liegt somit keine Verletzung dieser Konventionsbestimmung vor, wenn das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung auf das eigene Verhalten des Betroffenen zurückgeführt werden kann. (T11) Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR liegt keine Verletzung von Art. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.