OGH Rechtssatz RS0129627 (15Os60/14h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129627 Entscheidungsdatum08.07.2014 Geschäftszahl15Os60/14h; 14Os128/16d (14Os129/16a) NormStGB §12 Aa; StGB §12 Bb; StGB §14 Abs1 A; StGB §14 Abs1 B; StGB §156 RechtssatzDas Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt (§ 14 Abs 1 StGB), macht das Gesetz doch die Strafbarkeit von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters (Schuldner mehrerer Gläubiger) abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen.Das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt (Paragraph 14, Absatz eins, StGB), macht das Gesetz doch die Strafbarkeit von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters (Schuldner mehrerer Gläubiger) abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen.
Für die Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters genügt es nicht, dass der intrane unmittelbare Täter vorsatzlos gehandelt hat, vielmehr muss der unmittelbare Täter selbst „in bestimmter Weise“ (§ 14 Abs 1 zweiter Satz StGB) an der Tat mitgewirkt haben; das deliktstypische Unrecht enthält dabei eine subjektive Komponente. Da ein Gutteil der Begehungsformen der Vermögensverringerung („verheimlicht“, „beiseite schafft“, „vorschützt“, „zum Schein verringert“) sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt ein vorsätzliches Handeln erfordert, kommt der Tatbestand nur bei vorsätzlicher Mitwirkung des Intraneus zustande (vgl RIS-Justiz RS0116032).Für die Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters genügt es nicht, dass der intrane unmittelbare Täter vorsatzlos gehandelt hat, vielmehr muss der unmittelbare Täter selbst „in bestimmter Weise“ (Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB) an der Tat mitgewirkt haben; das deliktstypische Unrecht enthält dabei eine subjektive Komponente. Da ein Gutteil der Begehungsformen der Vermögensverringerung („verheimlicht“, „beiseite schafft“, „vorschützt“, „zum Schein verringert“) sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt ein vorsätzliches Handeln erfordert, kommt der Tatbestand nur bei vorsätzlicher Mitwirkung des Intraneus zustande vergleiche RIS-Justiz RS0116032).
EntscheidungstexteTE OGH 2014-07-08 15 Os 60/14h TE OGH 2017-07-04 14 Os 128/16d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129627