RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129535 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl10Ob28/14m; 1Ob192/16s; 6Ob56/19g; 1Ob193/19t; 9Ob48/21f; 8Ob37/23h; 8Ob158/22a; 7Ob12/26d NormKSchG §28 RechtssatzDer Verwender im Sinn des § 28 KSchG kann auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei sein, der ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der unzulässigen Klauseln hat.Der Verwender im Sinn des Paragraph 28, KSchG kann auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei sein, der ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der unzulässigen Klauseln hat. EntscheidungstexteTE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m Beisatz: Hier: Passivlegitimation eines Inkassoinstituts bejaht, das AGB und Vertragsformblätter verwendete, um Vereinbarungen über die Einbringung offener Forderungen und von ihm selbst beanspruchter Gebühren, Kosten und Aufwandsersatzes abzuschließen. (T1) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 192/16s Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T2) TE OGH 2019-10-24 6 Ob 56/19g Beisatz: Dass ein Unternehmer ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertrieb der Gutscheine hat, reicht nicht aus, um ihn in einer Fallkonstellation, in der er über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden kann, als dessen Verwender zu qualifizieren. (T3) TE OGH 2019-12-16 1 Ob 193/19t Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Passivlegitimation eines Immobilien vermittelnden Unternehmens, das ihren Miet‑ und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet, liegt es hier doch gerade nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben. Dass mit der Zurverfügungstellung der Formblätter als „Serviceleistung“ allenfalls (nicht fassbare) geschäftliche Vorteile für die Beklagte verbunden sein mögen, lässt ein ihre Passivlegitimation rechtfertigendes „erhebliches“ Eigeninteresse nicht erkennen. (T4) TE OGH 2021-09-02 9 Ob 48/21f Vgl; Beisatz: Hier: Ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen dem Kunden und einer anderen Rechtsträgerin reicht für die Qualifikation als Verwender iSd § 28 KSchG nicht aus. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen dem Kunden und einer anderen Rechtsträgerin reicht für die Qualifikation als Verwender iSd Paragraph 28, KSchG nicht aus. (T5) TE OGH 2023-05-24 8 Ob 37/23h Beisatz: Hier: Zur Passivlegitimation einer Hausverwaltung. (T6) Anm: Vgl RS0121436.Anmerkung, Vgl RS0121436. TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a Beisatz wie T6 TE OGH 2026-03-25 7 Ob 12/26d Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Keine Passivlegitimation aufgrund fehlender Verwendereigenschaft der Beklagten. Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Nebenintervenientin und der in ihrem Eigentum stehenden Beklagten. Die Beklagte agierte als Versicherungsvermittlerin und war dazu verpflichtet, den Kunden die AGB und Versicherungsbedingungen der Nebenintervenientin zu übergeben. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129535
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.