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{'item': ['10Ob28/14m', '4Ob199/14i', '4Ob265/16y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129536 Entscheidungsdatum15.07.2014 Geschäftszahl10Ob28/14m; 4Ob199/14i; 4Ob265/16y NormVKrG §2 Abs1; VKrG §2 Abs4; VKrG §6 RechtssatzAdressat der in § 6 VKr

Art 3

lit f der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates tätig?
  2. Wird ein Inkassobüro, das im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Eintreiben von Forderungen im Namen seiner Auftraggeber deren Schuldnern den Abschluss von Ratenvereinbarungen anbietet, wobei es für seine Tätigkeit Spesen verrechnet, die letztlich von den Schuldnern zu tragen sind, als „Kreditvermittler“

Artikel 3

, Litera f, der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates tätig?
  2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist eine Ratenvereinbarung, die über Vermittlung eines Inkassobüros zwischen einem Schuldner und dessen Gläubiger geschlossen wird, eine „unentgeltliche Stundung“

Art 2

Abs 2 lit j RL 2008/48/EG, wenn sich der Schuldner darin lediglich zur Zahlung der offenen Forderung sowie von solchen Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin aufgrund des Gesetzes ‑ also auch ohne solche Vereinbarung ‑ zu zahlen gehabt hätte? (T3)Ist eine Ratenvereinbarung, die über Vermittlung eines Inkassobüros zwischen einem Schuldner und dessen Gläubiger geschlossen wird, eine „unentgeltliche Stundung“

Artikel 2

, Absatz 2, Litera j, RL 2008/48/EG, wenn sich der Schuldner darin lediglich zur Zahlung der offenen Forderung sowie von solchen Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin aufgrund des Gesetzes ‑ also auch ohne solche Vereinbarung ‑ zu zahlen gehabt hätte? (T3) TE OGH 2017-02-21 4 Ob 265/16y Vgl auch; Beisatz: Der EuGH beantwortete diese Fragen mit Urteil vom

  1. Dezember 2016, C‑127/15, wie folgt:
  2. Art 2 Abs 2 Buchst j der Richtlinie 2008/48/EG […] ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, nicht „unentgeltlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren.
  3. Artikel 2, Absatz 2, Buchst j der Richtlinie 2008/48/EG […] ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, nicht „unentgeltlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren.
  4. Art 3 Buchst f und Art 7 der Richtlinie 2008/48/EG sind dahin auszulegen, dass ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, aber nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, als „Kreditvermittler“ im Sinne von Art 3 Buchst f anzusehen ist und nicht der in den Art 5 und 6 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung unterliegt, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen. (T4)
  5. Artikel 3, Buchst f und Artikel 7, der Richtlinie 2008/48/EG sind dahin auszulegen, dass ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, aber nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, als „Kreditvermittler“ im Sinne von Artikel 3, Buchst f anzusehen ist und nicht der in den Artikel 5 und 6 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung unterliegt, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen. (T4) Beisatz: Eine bloß untergeordnete Funktion ist etwas beim bloßen Überreichen von Formularen des Kreditgebers durch einen Händler oder Dienstleistungserbringer anzunehmen. (T5) Beisatz: Sollte aber der Auftraggeber die nach § 6 VKrG erforderliche Informationen praktisch nie selbst erteilen, sondern den Abschluss und die Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen im Wesentlichen dem Inkassobüro überlassen, könnte nicht mehr angenommen werden, dass dieses nur in „untergeordneter Funktion“ handelt. Vielmehr gehörte in diesem Fall die Vermittlung von Zahlungsvereinbarungen auch wegen der systematischen Auslagerung der die Auftraggeber (als Kreditgeber) treffenden Pflichten ebenfalls zu den „Hauptzwecken“ der Geschäftstätigkeit des Inkassobüros. (T6)Beisatz: Sollte aber der Auftraggeber die nach Paragraph 6, VKrG erforderliche Informationen praktisch nie selbst erteilen, sondern den Abschluss und die Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen im Wesentlichen dem Inkassobüro überlassen, könnte nicht mehr angenommen werden, dass dieses nur in „untergeordneter Funktion“ handelt. Vielmehr gehörte in diesem Fall die Vermittlung von Zahlungsvereinbarungen auch wegen der systematischen Auslagerung der die Auftraggeber (als Kreditgeber) treffenden Pflichten ebenfalls zu den „Hauptzwecken“ der Geschäftstätigkeit des Inkassobüros. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129536

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.