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Bsw47848/08; Bsw46043/14; Bsw39793/17; Bsw22696/16; Bsw15343/15 (Bsw16806/15)

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131174 Entscheidungsdatum04.06.2020 GeschäftszahlBsw47848/08; Bsw46043/14; Bsw39793/17; Bsw22696/16; Bsw15343/15 (Bsw16806/15) NormMRK Art34 Rechtssatz

Art 45Abs 3 Verf

O eine unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen. Vertreter müssen nachweisen, dass sie spezifische und ausdrückliche Anweisungen vom mutmaßlichen Opfer iSv Art 34 MRK erhalten haben, in dessen Namen sie vor dem EGMR zu handeln vorgeben. Allerdings können sich im Fall von Opfern behaupteter Verstöße der nationalen Stellen gegen Art 2, Art 3 und Art 8 MRK besondere Überlegungen ergeben. Im Namen der Opfer erhobene Beschwerden können daher für zulässig erklärt werden, selbst wenn keine gültige Vollmacht vorgelegt wurde. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Verletzlichkeit der Opfer aufgrund ihres Alters, Geschlechts oder ihrer Behinderung, die sie unfähig macht, eine Beschwerde an den EGMR zu erheben. Dabei wird auch den Verbindungen zwischen dem Opfer und der Person, die die Beschwerde einbrachte, gebührende Aufmerksamkeit geschenkt.Beschwerden können nur von lebenden Personen oder in deren Namen erhoben werden. Wenn sich Beschwerdeführer dafür entscheiden, sich vertreten zu lassen,

Artikel 45, Absatz 3, Verf

O eine unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen. Vertreter müssen nachweisen, dass sie spezifische und ausdrückliche Anweisungen vom mutmaßlichen Opfer iSv Artikel 34, MRK erhalten haben, in dessen Namen sie vor dem EGMR zu handeln vorgeben. Allerdings können sich im Fall von Opfern behaupteter Verstöße der nationalen Stellen gegen Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, MRK besondere Überlegungen ergeben. Im Namen der Opfer erhobene Beschwerden können daher für zulässig erklärt werden, selbst wenn keine gültige Vollmacht vorgelegt wurde. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Verletzlichkeit der Opfer aufgrund ihres Alters, Geschlechts oder ihrer Behinderung, die sie unfähig macht, eine Beschwerde an den EGMR zu erheben. Dabei wird auch den Verbindungen zwischen dem Opfer und der Person, die die Beschwerde einbrachte, gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2014-07-17 Bsw 47848/08 Bemerkung: Centre for Legal Resources im Namen von Valentin Campeanu gg. Rumänien [GK] (T1) Beisatz: Hier: Vertretungsbefugnis einer NGO im Hinblick auf das vor Erhebung der Beschwerde in staatlicher Obhut verstorbene direkte Opfer der Konventionsverletzung ungeachtet des Fehlens einer Vollmacht. (T2); Veröff: NL 2014,321 TE AUSL EGMR 2015-06-05 Bsw 46043/14 nur: Vertreter müssen nachweisen, dass sie spezifische und ausdrückliche Anweisungen vom mutmaßlichen Opfer iSv Art 34 MRK erhalten haben, in dessen Namen sie vor dem EGMR zu handeln vorgeben. Allerdings können sich im Fall von Opfern behaupteter Verstöße der nationalen Stellen gegen Art 2, Art 3 und Art 8 MRK besondere Überlegungen ergeben. Im Namen der Opfer erhobene Beschwerden können daher für zulässig erklärt werden, selbst wenn keine gültige Vollmacht vorgelegt wurde. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Verletzlichkeit der Opfer aufgrund ihres Alters, Geschlechts oder ihrer Behinderung, die sie unfähig macht, eine Beschwerde an den EGMR zu erheben. Dabei wird auch den Verbindungen zwischen dem Opfer und der Person, die die Beschwerde einbrachte, gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. (T3)nur: Vertreter müssen nachweisen, dass sie spezifische und ausdrückliche Anweisungen vom mutmaßlichen Opfer iSv Artikel 34, MRK erhalten haben, in dessen Namen sie vor dem EGMR zu handeln vorgeben. Allerdings können sich im Fall von Opfern behaupteter Verstöße der nationalen Stellen gegen Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, MRK besondere Überlegungen ergeben. Im Namen der Opfer erhobene Beschwerden können daher für zulässig erklärt werden, selbst wenn keine gültige Vollmacht vorgelegt wurde. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Verletzlichkeit der Opfer aufgrund ihres Alters, Geschlechts oder ihrer Behinderung, die sie unfähig macht, eine Beschwerde an den EGMR zu erheben. Dabei wird auch den Verbindungen zwischen dem Opfer und der Person, die die Beschwerde einbrachte, gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. (T3) Beisatz: Ob eine dritte Person ausnahmsweise im Namen einer verletzlichen Person handeln darf, hängt hauptsächlich von den folgenden beiden Kriterien ab: dem Risiko, dass das direkte Opfer eines effektiven Schutzes seiner Rechte beraubt wird und dem Fehlen eines Interessenskonflikts zwischen Opfer und Beschwerdeführer. (Lambert u.a. gg. Frankreich [GK]) (T4) Beisatz: Hier: Keine Legitimation der Angehörigen eines Wachkoma-Patienten zur Erhebung einer Beschwerde in dessen Namen über die mit der drohenden Beendigung der Behandlung verbundenen Verletzung des Rechts auf Leben. (T5) Veröff: NL 2015,195 TE AUSL EGMR 2017-06-27 Bsw 39793/17 Auch; nur T3; Beis wie T4 TE AUSL EGMR 2018-01-25 Bsw 22696/16 Ähnlich; nur: Wenn sich Beschwerdeführer dafür entscheiden, sich vertreten zu lassen,

Art 45Abs 3 Verf

O eine unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen. (T6)Ähnlich; nur: Wenn sich Beschwerdeführer dafür entscheiden, sich vertreten zu lassen,

Artikel 45, Absatz 3, Verf

O eine unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen. (T6) Beisatz: Von der Vorlage des vom Bf unterschriebenen Vollmachtsformulars kann abgesehen werden, wenn sich dieser in Haft befindet und er dort keine Post empfangen kann, der Vertreter aber auf anderem Wege nachweist, mit der Erhebung einer Beschwerde betraut worden zu sein. (J. R. u.a. gg Griechenland). (T7) TE AUSL 2020-06-04 Bsw 15343/15 vgl; Beisatz: Unter außergewöhnlichen Umständen kann einem beschwerdeführenden Verein unter folgenden Voraussetzungen die Eigenschaft als de facto-Rechtsvertreter zukommen: nämlich, wenn das direkte Opfer verwundbar ist und nicht zu seinen Lebzeiten Beschwerde erheben konnte; die an den EGMR herangetragenen Behauptungen von Relevanz sind; keine Erben oder Rechtsvertreter vorhanden sind, um ihn anzurufen; ein Kontakt des beschwerdeführenden Vereins mit dem Opfer stattgefunden hat und dieser im nach dessen Ableben abgewickelten innerstaatlichen Verfahren involviert war bzw ihm von den nationalen Behörden eine Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde. (Association Innocence en Danger und Association Enfance et Partage gg Frankreich) (T8) Beisatz: Im Ausnahmefall kann ein Verein, dessen Ziel genau darin besteht, den Schutz von Kindern vor Missbrauch zu gewährleisten, obwohl er weder direkt noch indirekt als Opfer einer behaupteten Konventionsverletzung zu betrachten ist, ungeachtet des Nichtvorliegens einer Prozessvollmacht sowie des Umstands, dass die betreffende Person vor Einbringung einer Beschwerde an den EGMR verstorben ist, vor diesem Beschwerde im Namen des Opfers erheben, wenn von den Angehörigen des direkten Opfers niemand (mehr) Beschwerde erheben kann oder dazu berechtigt ist, das Opfer aufgrund seines jungen Alters besonders verwundbar ist bzw war, die diesem zugefügten Verletzungen von besonderer Schwere sind und er bereits im innerstaatlichen Verfahren mit einer gesetzlich anerkannten Beschwerdelegitimation aktiv an den innerstaatlichen Verfahren teilnahm, Ansprüche des Opfers geltend gemacht hat. Es handelt sich hierbei folglich um einen Fall der Zuerkennung als de facto-Rechtsvertreter. (Association Innocence en Danger und Association Enfance et Partage gg Frankreich) (T9) Anm: Veröff: NL 2020,186Anmerkung, Veröff: NL 2020,186 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2014:RS0131174

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.