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30R24/14s

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000821 Entscheidungsdatum22.07.2014 Geschäftszahl30R24/14s NormABGB §367; ABGB §371; ABGB §1041; ABGB §1401 RechtssatzLiegt bei einer Anweisung ein Mangel der Titelkette vor, kann der Leistungsempfänger nicht derivativ, sondern nur nach § 367 ABGB bzw § 371 ABGB erwerben. Greifen diese Bestimmungen nicht ein, so kann der Angewiesene beim Leistungsempfänger vindizieren. Scheidet eine solche Vindikation aus, kommt ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB in Betracht.Liegt bei einer Anweisung ein Mangel der Titelkette vor, kann der Leistungsempfänger nicht derivativ, sondern nur nach Paragraph 367, ABGB bzw Paragraph 371, ABGB erwerben. Greifen diese Bestimmungen nicht ein, so kann der Angewiesene beim Leistungsempfänger vindizieren. Scheidet eine solche Vindikation aus, kommt ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB in Betracht.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2014-07-22 30 R 24/14s European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000821

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