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{'item': '8Ob66/14k; 2Ob219/14s; 3Ob44/15i; 6Ob193/15y; 5Ob133/15t; 1Ob118/16h; 1Ob28/17z; 7Ob36/17w; 7Ob83/17g; 6Ob118/16w; 8Ob109/16m; 8Ob79/16z; 9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129706 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl8Ob66/14k; 2Ob219/14s; 3Ob44/15i; 6Ob193/15y; 5Ob133/15t; 1Ob118/16h; 1Ob28/17z; 7Ob36/17w; 7Ob83/17g; 6Ob118/16w; 8Ob109/16m; 8Ob79/16z; 9Ob70/16h; 10Ob25/17z; 3Ob167/17f; 7Ob95/17x; 1Ob208/17w; 4Ob94/17b; 9Ob81/17b; 1Ob109/18p; 7Ob196/17z; 9Ob94/18s; 1Ob78/19f; 7Ob106/19t; 1Ob159/19t; 3Ob55/20i; 5Ob168/21y; 10Ob2/23a; 6Ob133/23m; 6Ob197/23y; 10Ob17/24h; 10Ob7/25i; 7Ob123/25a NormABGB §1323 A ABGB §1323 B ZPO §228 A1 ZPO §228 B1 RechtssatzBei einer fehlerhaften Anlageberatung tritt der (reale) Schaden des Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte ein. In diesem Fall gebührt dem Anleger grundsätzlich ein Anspruch auf „Naturalersatz“ in der Form, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen bzw Dividenden zurückzuzahlen (Ankaufsfall) bzw der entgangene Verkaufserlös zu ersetzen ist (Verkaufsfall). Im Allgemeinen ist zudem die Entwicklung der gewünschten alternativen Veranlagung zu berücksichtigen. Der „Naturalersatz“ ist beim Anlegerschaden eine besondere Form des Geldersatzes. Eine Feststellungsklage des Anlegers ist dann zulässig, wenn dieser behauptet und nachweist, dass die „Naturalrestitution“ untunlich ist. Zusätzlich zu einem Leistungsbegehren in Form der „Naturalrestitution“ kommt ein Feststellungsbegehren insoweit in Betracht, als der Anleger behauptet und nachweist, dass ihm künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können. EntscheidungstexteTE OGH 2014-07-23 8 Ob 66/14k Veröff: SZ 2014/70 TE OGH 2015-04-09 2 Ob 219/14s Ähnlich; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren kommt zusätzlich zu einem Leistungsbegehren dann in Betracht, wenn behauptet und nachgewiesen wird, dass künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können. (T1) TE OGH 2015-04-21 3 Ob 44/15i Auch TE OGH 2015-11-26 6 Ob 193/15y Auch; nur: Bei einer fehlerhaften Anlageberatung tritt der (reale) Schaden des Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte ein; dem Anleger gebührt dann grundsätzlich ein Anspruch auf Naturalersatz in der Form, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis zurückzuzahlen ist. (T2) TE OGH 2016-03-22 5 Ob 133/15t Auch; nur T2 TE OGH 2016-10-18 1 Ob 118/16h Ähnlich nur T2 TE OGH 2017-03-16 1 Ob 28/17z nur: Bei einer fehlerhaften Anlageberatung tritt der (reale) Schaden des Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte ein. (T3) TE OGH 2017-03-29 7 Ob 36/17w Vgl TE OGH 2017-06-14 7 Ob 83/17g Auch TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/16w Auch; nur T3 TE OGH 2017-06-29 8 Ob 109/16m Auch; nur T3 TE OGH 2017-08-24 8 Ob 79/16z Vgl auch; Beisatz: Es soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten dadurch vermieden werden, dass er Zug um Zug gegen Ersatz der wegen Fehlberatung aufgewendeten Ankaufskosten oder des wegen Fehlberatung entgangenen Verkaufserlöses zur Übertragung des Finanzprodukts verpflichtet wird. Die „Naturalrestitution“ bzw der „Naturalersatz“ ist beim Anlegerschaden somit eine besondere (Berechnungs-)Form des Geldersatzes. (T4) TE OGH 2017-09-27 9 Ob 70/16h Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-11-14 10 Ob 25/17z Auch; nur T3 TE OGH 2017-10-25 3 Ob 167/17f nur T3 TE OGH 2017-11-29 7 Ob 95/17x Auch TE OGH 2018-02-27 1 Ob 208/17w Auch; Beisatz: Die „Naturalrestitution“ bzw der „Naturalersatz“ ist beim Schaden durch Erwerb einer unerwünschten Anlage nur eine besondere Berechnungsform des Geldersatzes. (T5) TE OGH 2018-03-22 4 Ob 94/17b Auch; Veröff: SZ 2018/23 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 81/17b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-07-17 1 Ob 109/18p Vgl auch; Beisatz: Bei einer Schädigung durch die wegen Hochwassergefahr rechtswidrige Baulandwidmung und Baubewilligung tritt der Primärschaden als realer Schaden mit dem Erwerb (und der Bebauung) der Liegenschaft ein und nicht erst mit dem Auftreten hochwasserbedingter Schäden. (T6) TE OGH 2018-11-21 7 Ob 196/17z Auch; Beisatz: Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können (etwa Rücktrittsrechte, laufende Ablebensversicherung), ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt behalten hat. Es steht dem Versicherungsnehmer bloß ein Anspruch auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) zu. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. (T7)Auch; Beisatz: Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können (etwa Rücktrittsrechte, laufende Ablebensversicherung), ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt behalten hat. Es steht dem Versicherungsnehmer bloß ein Anspruch auf Naturalrestitution (Paragraph 1323, ABGB) zu. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. (T7) TE OGH 2019-05-15 9 Ob 94/18s Vgl auch; nur T3 TE OGH 2019-08-29 1 Ob 78/19f Vgl; nur T3 TE OGH 2019-12-16 7 Ob 106/19t TE OGH 2020-04-01 1 Ob 159/19t Beisatz: Hier: Veranlagungen in geschlossene Fonds (vgl 2 Ob 99/16x; 8 Ob 109/16m; 7 Ob 95/17x; 7 Ob 106/19t). (T8)Beisatz: Hier: Veranlagungen in geschlossene Fonds vergleiche 2 Ob 99/16x; 8 Ob 109/16m; 7 Ob 95/17x; 7 Ob 106/19t). (T8) TE OGH 2020-09-23 3 Ob 55/20i Vgl TE OGH 2021-11-04 5 Ob 168/21y Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Vertragswidrige Depotrealisierung. (T9) TE OGH 2023-04-25 10 Ob 2/23a vgl; Beisatz: Hier: Ersatz für ein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, kann - wenn eine (geeignete) Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung durch Reparatur des Fahrzeugs nicht angeboten wird - in Form einer Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs (Zug-um-Zug-Abwicklung) verlangt werden. (T10) TE OGH 2023-11-20 6 Ob 133/23m Beisatz wie T10: Hier: Der Schaden tritt bereits durch den Kaufvertrag über das KFZ ein, es sei denn es wäre im konkreten Fall ein Schadenseintritt deshalb zu verneinen, weil das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Wilen des Käufers entsprochen hätte (Verweis 10 Ob 27/23b Rz 26) (T11) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 197/23y Beisatz wie T11 TE OGH 2024-05-14 10 Ob 17/24h vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-03-18 10 Ob 7/25i Beisatz nur wie T11 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 123/25a Beisatz nur wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129706

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.