← Österreich

{'item': '1Ob105/14v; 9Ob31/15x; 10Ob60/17x; 6Ob140/18h; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a; 4Ob181/24g; 7Ob169/24i; 1Ob177/24x; 7Ob111/25m'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129621 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl1Ob105/14v; 9Ob31/15x; 10Ob60/17x; 6Ob140/18h; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a; 4Ob181/24g; 7Ob169/24i; 1Ob177/24x; 7Ob111/25m NormABGB §1333 Abs2 RechtssatzEine Klausel widerspricht § 1333 Abs 2 ABGB, wenn pauschal ein Betrag von immerhin mindestens 20 EUR bis zu 60 EUR in Rechnung gestellt werden soll, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird.Eine Klausel widerspricht Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB, wenn pauschal ein Betrag von immerhin mindestens 20 EUR bis zu 60 EUR in Rechnung gestellt werden soll, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird. EntscheidungstexteTE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v Veröff: SZ 2014/71 TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x Beisatz: Nach der hier vorliegenden Klausel ist der Verbraucher auch dann zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen den Kunden an der Nichtausführung der Abbuchung kein Verschulden trifft. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T1)Beisatz: Nach der hier vorliegenden Klausel ist der Verbraucher auch dann zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen den Kunden an der Nichtausführung der Abbuchung kein Verschulden trifft. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T1) TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x Veröff: SZ 2018/10 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 140/18h Ähnlich; Beisatz: Hier: „Notwendige und zweckentsprechende“ Betreibungskosten ohne Rücksicht auf ein Verhältnis zur betriebenen Hauptforderung. (T2); Veröff: SZ 2018/66 TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T3)vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen Paragraph 7, Absatz 2, PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T3) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 205/23z vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a vgl; Beisatz wie T3: Hier: Verbandsverfahren. Klausel zu Mahnkosten im Bestandverhältnis. (T4) TE OGH 2025-01-23 4 Ob 181/24g nur T1: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die für jeden erfolglosen Lastschrifteinzugsversuch eine Gebühr vorsah. (T5) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 169/24i vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Kosten pro zweckentsprechender Mahnung bei verschuldetem Zahlungsverzug. (T6) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die die Weiterverrechnung der "tatsächlichen" Fremdkosten für Eintreibungsmaßnahmen vorsah. (T7) TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Mahnspesen in einem Kreditvertrag. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129621

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.