Abs6;
Abs7;
Art 11 Abs 6-8
sehen ein spezielles Verfahren für den Fall vor, dass die Gerichte im Zufluchtsstaat den Antrag auf Rückgabe des Kindes ablehnen. In diesem Fall hat das Gericht im Zufluchtsstaat das zuständige Gericht im Herkunftsstaat zu verständigen und ihm innerhalb eines Monats alle Unterlagen zuzusenden. Dieses hat sodann alle beteiligten Personen, also insbesondere die Eltern, von der Ablehnung des Rückgabeantrags zu unterrichten und sie einzuladen, binnen einer Frist von drei Monaten beim Gericht des Ursprungsmitgliedstaats ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten, falls es nicht ohnehin bereits mit einer derartigen Angelegenheit befasst ist. Sodann wird im Herkunftsland das Sorgerechtsverfahren durchgeführt. Die daraufhin ergehende Entscheidung ist nach Art 11 Abs 8 Brüssel IIa‑VO, auch wenn sie die Herausgabe des Kindes anordnet, entsprechend den Vorschriften der Art 40 ff Brüssel IIa‑VO vollstreckbar, und zwar ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann (Art 42 Brüssel IIa‑VO). Damit kommt der späteren Entscheidung des Herkunftsstaats der Vorrang zu."Artikel 11, Absatz 6 -, 8,
sehen ein spezielles Verfahren für den Fall vor, dass die Gerichte im Zufluchtsstaat den Antrag auf Rückgabe des Kindes ablehnen. In diesem Fall hat das Gericht im Zufluchtsstaat das zuständige Gericht im Herkunftsstaat zu verständigen und ihm innerhalb eines Monats alle Unterlagen zuzusenden. Dieses hat sodann alle beteiligten Personen, also insbesondere die Eltern, von der Ablehnung des Rückgabeantrags zu unterrichten und sie einzuladen, binnen einer Frist von drei Monaten beim Gericht des Ursprungsmitgliedstaats ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten, falls es nicht ohnehin bereits mit einer derartigen Angelegenheit befasst ist. Sodann wird im Herkunftsland das Sorgerechtsverfahren durchgeführt. Die daraufhin ergehende Entscheidung ist nach Artikel 11, Absatz 8, Brüssel IIa‑VO, auch wenn sie die Herausgabe des Kindes anordnet, entsprechend den Vorschriften der Artikel 40, ff Brüssel IIa‑VO vollstreckbar, und zwar ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann (Artikel 42, Brüssel IIa‑VO). Damit kommt der späteren Entscheidung des Herkunftsstaats der Vorrang zu."
zielt primär auf das Verfahren nach Art 11 Abs 7 und 8
ab, welches den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats auch im Fall der Ablehnung der Rückgabe durch Gerichte des Aufenthaltsstaats den Entscheidungsvorrang gibt. (T1)Vgl; Beisatz: Die Zuständigkeitsnorm des Artikel 10, Litera b, sublit iv
zielt primär auf das Verfahren nach Artikel 11, Absatz 7 und 8
ab, welches den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats auch im Fall der Ablehnung der Rückgabe durch Gerichte des Aufenthaltsstaats den Entscheidungsvorrang gibt. (T1) TE OGH 2018-04-26 6 Ob 74/18b Vgl auch TE OGH 2020-08-28 6 Ob 178/20z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129502
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.