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OGH Rechtssatz RS0129686 (18ONc1/14p)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129686 Entscheidungsdatum05.08.2014 Geschäftszahl18ONc1/14p NormZPO §589 Abs2 RechtssatzDie Frist für die Ablehnung eines Schiedsrichters nach § 589 Abs 2 ZPO beginnt auch bei bereits bekannten Ablehnungsgründen frühestens mit jenem Zeitpunkt, zu dem dem Ablehnungswerber die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist. Das setzt bei einem bereits in der Schiedsvereinbarung bestimmten Schiedsrichter voraus, dass er in Bezug auf eine konkret erhobene Schiedsklage seine Bereitschaft zur Übernahme des Schiedsrichteramts erklärt.Die Frist für die Ablehnung eines Schiedsrichters nach Paragraph 589, Absatz 2, ZPO beginnt auch bei bereits bekannten Ablehnungsgründen frühestens mit jenem Zeitpunkt, zu dem dem Ablehnungswerber die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist. Das setzt bei einem bereits in der Schiedsvereinbarung bestimmten Schiedsrichter voraus, dass er in Bezug auf eine konkret erhobene Schiedsklage seine Bereitschaft zur Übernahme des Schiedsrichteramts erklärt.

EntscheidungstexteTE OGH 2014-08-05 18 ONc 1/14p Veröff: SZ 2014/72 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129686

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