RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129626 Entscheidungsdatum20.08.2014 Geschäftszahl25Ns2/14g; 25Ns3/14d; 24Ns2/14z; 20Ns1/16a; 20Ns3/16w; 30Ns1/19d; 30Ns4/19w; 25Ns1/21w; 22Ns1/22z NormDSt §20 Abs2; DSt §22; DSt §25 RechtssatzSolange – mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts – eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat. Entscheidungen über den Kammeranwalt oder den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer betreffende Zuständigkeitsfragen fallen wiederum nicht in den Aufgabenbereich des Obersten Gerichtshofs.Solange – mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts – eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (Paragraph 20, Absatz 2, erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat. Entscheidungen über den Kammeranwalt oder den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer betreffende Zuständigkeitsfragen fallen wiederum nicht in den Aufgabenbereich des Obersten Gerichtshofs. EntscheidungstexteTE OGH 2014-08-20 25 Ns 2/14g Beisatz: ausdrücklich gegenteilig zu RS0106278 und 20 Ns 1/14y. (T1) TE OGH 2014-08-20 25 Ns 3/14d Beis wie T1 TE OGH 2014-10-06 24 Ns 2/14z Auch; nur: Solange – mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts – eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat. (T2)Auch; nur: Solange – mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts – eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (Paragraph 20, Absatz 2, erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat. (T2) TE OGH 2016-02-03 20 Ns 1/16a Vgl auch TE OGH 2017-01-20 20 Ns 3/16w Vgl auch TE OGH 2019-04-25 30 Ns 1/19d Beisatz: s. auch § 25 Abs 5 DSt. (T3)Beisatz: s. auch Paragraph 25, Absatz 5, DSt. (T3) TE OGH 2019-08-19 30 Ns 4/19w nur: nur: Entscheidungen über den Kammeranwalt oder den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer betreffende Zuständigkeitsfragen fallen nicht in den Aufgabenbereich des Obersten Gerichtshofs. (T4) TE OGH 2021-03-11 25 Ns 1/21w Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig. (T5) TE OGH 2022-03-17 22 Ns 1/22z Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: Die Rechtsprechung stellt in Bezug auf die Möglichkeit einer Delegierung iSd § 25 Abs 1 DSt nicht auf die formale Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 22 Abs 3 DSt), sondern – im Wege der Analogie – darauf ab, ob das Gesetz dem Disziplinarrat (wie zB in §§ 27 Abs 1, 29 DSt) eine disziplinarrechtliche Kompetenz einräumt. Hievon ausgehend ist § 25 Abs 1 DSt schon nach dem Einlangen einer Disziplinaranzeige analog anwendbar, weil § 22 Abs 1 DSt dem Disziplinarrat die Kompetenz zuweist, einlangende Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens dem Kammeranwalt zuzuleiten. (T6)Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: Die Rechtsprechung stellt in Bezug auf die Möglichkeit einer Delegierung iSd Paragraph 25, Absatz eins, DSt nicht auf die formale Einleitung eines Disziplinarverfahrens (Paragraph 22, Absatz 3, DSt), sondern – im Wege der Analogie – darauf ab, ob das Gesetz dem Disziplinarrat (wie zB in Paragraphen 27, Absatz eins, 29, DSt) eine disziplinarrechtliche Kompetenz einräumt. Hievon ausgehend ist Paragraph 25, Absatz eins, DSt schon nach dem Einlangen einer Disziplinaranzeige analog anwendbar, weil Paragraph 22, Absatz eins, DSt dem Disziplinarrat die Kompetenz zuweist, einlangende Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens dem Kammeranwalt zuzuleiten. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129626
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.