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{'item': '11Ns41/14i; 13Os105/15p (13Os106/15k); 15Os71/17f; 11Os76/17m; 11Os130/17b; 13Os76/18b; 11Os38/20b; 11Os135/20t; 12Os61/24y; 14Ns16/26b; 12O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129615 Entscheidungsdatum04.05.2026 Geschäftszahl11Ns41/14i; 13Os105/15p (13Os106/15k); 15Os71/17f; 11Os76/17m; 11Os130/17b; 13Os76/18b; 11Os38/20b; 11Os135/20t; 12Os61/24y; 14Ns16/26b; 12Os147/25x NormStGB §165 Abs1 StGB §165 Abs2 Rechtssatz§ 165 Abs 2 StGB enthält rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Verwirklicht ein Täter in Ansehung desselben Vermögensbestandteils mehrere Begehungsformen, liegt demnach nur eine einzige strafbare Handlung vor. Dies ändert indes nichts daran, dass jede der einzelnen Tathandlung der Geldwäscherei nach (hier) § 165 Abs 2 StGB eine selbständige Straftat und als solche Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand des Zusammenhangs gemäß § 37 Abs 1, Abs 2 StPO ist.Paragraph 165, Absatz 2, StGB enthält rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Verwirklicht ein Täter in Ansehung desselben Vermögensbestandteils mehrere Begehungsformen, liegt demnach nur eine einzige strafbare Handlung vor. Dies ändert indes nichts daran, dass jede der einzelnen Tathandlung der Geldwäscherei nach (hier) Paragraph 165, Absatz 2, StGB eine selbständige Straftat und als solche Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand des Zusammenhangs gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, Absatz 2, StPO ist. EntscheidungstexteTE OGH 2014-08-26 11 Ns 41/14i TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch; Beisatz: Abs 1 und Abs 2 des § 165 StGB enthalten (jeweils) rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuieren daher (jeweils) ein alternatives Mischdelikt. (T1)Auch; Beisatz: Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 165, StGB enthalten (jeweils) rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuieren daher (jeweils) ein alternatives Mischdelikt. (T1) Beisatz: Anderes gilt im Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander: Abs 1 erfasst nur Verhaltensweisen, die schon per se verdächtig sind („verbirgt“, „verschleiert“), und lässt (daher) bedingten Vorsatz genügen. Die in Abs 2 genannten Handlungen dagegen sind – für sich genommen – solche des gewöhnlichen Wirtschaftslebens; insoweit verlangt das Gesetz (hinsichtlich ihrer Begehung in Bezug auf kontaminierte Vermögenswerte) Wissentlichkeit. Damit werden Begehungsformen von unterschiedlichem Sinn‑ und Wertgehalt normiert, die als kumulatives Mischdelikt aufzufassen sind. (T2)Beisatz: Anderes gilt im Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander: Absatz eins, erfasst nur Verhaltensweisen, die schon per se verdächtig sind („verbirgt“, „verschleiert“), und lässt (daher) bedingten Vorsatz genügen. Die in Absatz 2, genannten Handlungen dagegen sind – für sich genommen – solche des gewöhnlichen Wirtschaftslebens; insoweit verlangt das Gesetz (hinsichtlich ihrer Begehung in Bezug auf kontaminierte Vermögenswerte) Wissentlichkeit. Damit werden Begehungsformen von unterschiedlichem Sinn‑ und Wertgehalt normiert, die als kumulatives Mischdelikt aufzufassen sind. (T2) Beisatz: Begehungen nach Abs 1 und solche nach Abs 2 begründen demnach verschiedene strafbare Handlungen, die miteinander echt konkurrieren können. (T3)Beisatz: Begehungen nach Absatz eins und solche nach Absatz 2, begründen demnach verschiedene strafbare Handlungen, die miteinander echt konkurrieren können. (T3) TE OGH 2017-10-24 15 Os 71/17f Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-10-17 11 Os 76/17m Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2018-03-13 11 Os 130/17b Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-09-12 13 Os 76/18b Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: zur Tätigen Reue (§ 165a StGB). (T4)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: zur Tätigen Reue (Paragraph 165 a, StGB). (T4) TE OGH 2020-05-06 11 Os 38/20b Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2021-03-15 11 Os 135/20t Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Begehungen nach Abs 1 und solche nach Abs 2 des § 165 StGB werden nicht zu einer (gemeinsamen) Subsumtionseinheit nach § 29 StGB zusammengefasst. (T5)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Begehungen nach Absatz eins und solche nach Absatz 2, des Paragraph 165, StGB werden nicht zu einer (gemeinsamen) Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB zusammengefasst. (T5) TE OGH 2024-09-05 12 Os 61/24y vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 TE OGH 2026-05-04 14 Ns 16/26b vgl TE OGH 2026-04-28 12 Os 147/25x vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129615

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.