RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129711 Entscheidungsdatum28.08.2014 Geschäftszahl6Ob137/13k; 6Ob80/16g NormAEUV Art49; AEUV Art56, AEUV Art63; AEUV Art267; RL 2011/35/EU Art15; EVÜ Art1 Abs
Artikel 54
Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, im Zuge der Umgründungsvorgänge erfasst?b. die Gläubigerschutzbestimmung des Artikel 15, der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9.
Artikel 54
Absatz 3 Buchstabe
- g)des Vertrags betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, im Zuge der Umgründungsvorgänge erfasst? 2. Kommt man zu demselben Ergebnis, wenn Art 15 der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften zur Anwendung gelangt?2. Kommt man zu demselben Ergebnis, wenn Artikel 15, der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften zur Anwendung gelangt? 3. Wenn die Fragen 1 und 2 bejaht werden: Führt die Bereichsausnahme des Art 1 Abs 2 lit d Rom I‑VO ‑ als Nachfolgeregelung des Art 1 Abs 2 lit e EVÜ ‑ zu demselben Ergebnis oder muss diese anders ausgelegt werden? Wenn ja, wie?3. Wenn die Fragen 1 und 2 bejaht werden: Führt die Bereichsausnahme des Artikel eins, Absatz 2, Litera d, Rom I‑VO ‑ als Nachfolgeregelung des Artikel eins, Absatz 2, Litera e, EVÜ ‑ zu demselben Ergebnis oder muss diese anders ausgelegt werden? Wenn ja, wie? 4. Sind dem europäischen Primärrecht, wie der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49 AEUV, der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 AEUV oder dem freien Kapital‑ und Zahlungsverkehr gemäß Artikel 63 AUEV Vorgaben zur kollisionsrechtlichen Behandlung von Verschmelzungen entnehmbar, insbesondere ob das nationale Recht des Staates der hinausverschmelzenden Gesellschaft oder das nationale Recht der Zielgesellschaft anzuwenden ist? 5. Wenn Frage 4 verneint wird: Sind dem europäischen Sekundärrecht, wie der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, oder der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe
- g)des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften, Grundsätze über die kollisionsrechtliche Behandlung zu entnehmen, insbesondere, ob das nationale Recht des Staates der hinausverschmelzenden Gesellschaft oder das nationale Recht der Zielgesellschaft anzuwenden ist, oder steht es dem nationalen Kollisionsrecht frei, zu entscheiden, an welches nationale materielle Recht angeknüpft wird? 6. Ist Art 15 der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9.
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Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften in der Weise auszulegen, dass der Emittent gegenüber dem Inhaber anderer Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden sind, jedoch keine Aktien darstellen, insbesondere bei Nachranganleihen, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung berechtigt ist, das Rechtsverhältnis zu beenden und die Berechtigten abzuschichten?6. Ist Artikel 15, der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9.
Artikel 54
Absatz 3 Buchstabe
- g)des Vertrags betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften in der Weise auszulegen, dass der Emittent gegenüber dem Inhaber anderer Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden sind, jedoch keine Aktien darstellen, insbesondere bei Nachranganleihen, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung berechtigt ist, das Rechtsverhältnis zu beenden und die Berechtigten abzuschichten? 7. Kommt man unter Anwendung des Art 15 der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften zu demselben Ergebnis?7. Kommt man unter Anwendung des Artikel 15, der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften zu demselben Ergebnis? EntscheidungstexteTE OGH 2014-08-28 6 Ob 137/13k TE OGH 2016-07-20 6 Ob 80/16g Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 7.4.2016, C-483/14,
- a)dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens den Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft bewirkt, somit bedeutet, dass die übernehmende Gesellschaft die übertragende Gesellschaft vollständig erwirbt, ohne dass Verpflichtungen erlöschen, wie dies bei einer Liquidation der Fall wäre, und ohne Novation dazu führt, dass die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle tritt (Rz 57, 58);
- b)dass nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Anleihevertrags (wie die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden) zwar dasselbe Recht anzuwenden ist, wie es vor der Verschmelzung auf diesen Vertrag anzuwenden war (Rz 59),
- c)dass jedoch für den Schutz der Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft in einem Fall wie dem vorliegenden weiterhin die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, dem diese Gesellschaft unterlag, gelten (Rz 61). (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129711