RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131484 Entscheidungsdatum06.10.2020 GeschäftszahlBsw29750/09; Bsw35553/12 (Bsw36678/12; Bsw36711/12); Bsw1760/15; Bsw60202/15 NormMRK Art5 Abs1 litc III4d1 RechtssatzDie Liste der Gründe für eine erlaubte Freiheitsentziehung in Art 5 Abs 1 MRK umfasst nicht die Internierung oder Präventivhaft, wenn keine Absicht besteht, in angemessener Zeit strafrechtliche Anklage zu erheben.Die Liste der Gründe für eine erlaubte Freiheitsentziehung in Artikel 5, Absatz eins, MRK umfasst nicht die Internierung oder Präventivhaft, wenn keine Absicht besteht, in angemessener Zeit strafrechtliche Anklage zu erheben. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2014-09-16 Bsw 29750/09 Bemerkung: Hassan gg. das Vereinigte Königreich [GK] (T1) Beisatz: Es bestehen wichtige Unterschiede im Kontext und im Zweck zwischen Festnahmen in Friedenszeiten und der Festnahme eines Kombattanten im Zuge eines bewaffneten Konflikts. Auch wenn Art 5 Abs 1 lit c MRK auf den ersten Blick als die am ehesten relevante Bestimmung erscheinen mag, muss zwischen einer Sicherheitsinternierung und dem Verdacht der Begehung einer Straftat oder der Gefahr der Begehung einer Straftat keine Korrelation bestehen. Was als Kriegsgefangene angehaltene Kombattanten betrifft, wäre es unangemessen, diese Form der Anhaltung in den Anwendungsbereich von Art 5 Abs 1 lit c MRK einzuordnen, weil diese Personenkategorie Privilegien genießt, die ihnen die Teilnahme an Feindseligkeiten erlauben, ohne dass dies strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen würde. (Bem: Hassan gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T2); Veröff: NL 2014,389Beisatz: Es bestehen wichtige Unterschiede im Kontext und im Zweck zwischen Festnahmen in Friedenszeiten und der Festnahme eines Kombattanten im Zuge eines bewaffneten Konflikts. Auch wenn Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK auf den ersten Blick als die am ehesten relevante Bestimmung erscheinen mag, muss zwischen einer Sicherheitsinternierung und dem Verdacht der Begehung einer Straftat oder der Gefahr der Begehung einer Straftat keine Korrelation bestehen. Was als Kriegsgefangene angehaltene Kombattanten betrifft, wäre es unangemessen, diese Form der Anhaltung in den Anwendungsbereich von Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK einzuordnen, weil diese Personenkategorie Privilegien genießt, die ihnen die Teilnahme an Feindseligkeiten erlauben, ohne dass dies strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen würde. (Bem: Hassan gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T2); Veröff: NL 2014,389 TE AUSL EGMR 2018-10-22 Bsw 35553/12 Vgl aber; Beisatz: Die Tatsache, dass eine festgenommene Person weder angeklagt noch einem Richter vorgeführt wurde, bedeutet nicht zwingend, dass der Zweck ihrer Freiheitsentziehung nicht mit Art 5 Abs 1 lit c MRK vereinbar war. (S., V. und A. gg Dänemark [GK[) (T3); Veröff: NL 2018,409Vgl aber; Beisatz: Die Tatsache, dass eine festgenommene Person weder angeklagt noch einem Richter vorgeführt wurde, bedeutet nicht zwingend, dass der Zweck ihrer Freiheitsentziehung nicht mit Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK vereinbar war. (S., römisch fünf. und A. gg Dänemark [GK[) (T3); Veröff: NL 2018,409 TE AUSL 2019-04-30 Bsw 1760/15 vgl Anm: Veröff: NL 2019,125Anmerkung, Veröff: NL 2019,125 TE AUSL 2020-10-06 Bsw 60202/15 vgl; Beisatz: Die Fortsetzung der Sicherheitshaft trotz Freispruchs in erster Instanz fällt nicht unter die von Art 5 Abs 1 MRK vorgesehenen Ausnahmen, mag sie auch aus präventiven Gründen (hier: Sicherstellung der Anwesenheit des betroffenen Individuums im Berufungsverfahren) angeordnet werden sein. (I. S. gg die Schweiz) (T4)vgl; Beisatz: Die Fortsetzung der Sicherheitshaft trotz Freispruchs in erster Instanz fällt nicht unter die von Artikel 5, Absatz eins, MRK vorgesehenen Ausnahmen, mag sie auch aus präventiven Gründen (hier: Sicherstellung der Anwesenheit des betroffenen Individuums im Berufungsverfahren) angeordnet werden sein. (römisch eins. S. gg die Schweiz) (T4) Anm: Veröff: NL 2020,1849Anmerkung, Veröff: NL 2020,1849 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2014:RS0131484
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.